Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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nanzinstitute nicht im vorgesehenen Ausmass abziehen. Gegenüber der LCR (Artikel 16 Absatz 5 LiqV in Verbindung mit Anhang 3 Ziffer 5.3 LiqV) sowie den besonderen Liquiditätsanforderungen (Artikel 23 Absatz 3 LiqV in Verbindung mit Anhang 7 Ziffer 2 LiqV) wird daher von einem Zufluss von 0 Prozent ausgegangen (vgl. Zuflussraten im Anhang 10 Ziffer 2 E-LiqV). Ausgenommen sind konzerninterne Gegenparteien.
Artikel 25c Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs
In diesem Artikel wird festgehalten, dass sich die für die Bestimmung der besonderen Vorbereitungsanforderungen relevanten Zu- und Abflussraten aus den Anhängen 9 und 10 E-LiqV ergeben. Für die von der LCR und den Anforderungen aus dem bisherigen 4. Kapitel abweichenden Abfluss- und Zuflussraten wird über die Buchstaben a bis e sichergestellt, dass nur der zusätzliche Abfluss oder der reduzierte Zufluss für die Berechnung der besonderen Vorbereitungsanforderungen relevant sind. Dies ist notwendig, weil der Nettoabfluss der Anforderungen aus der LCR und aus dem bisherigen
4. Kapitel bereits mit der ersten Verteidigungslinie abgedeckt ist und eine Doppelerfassung hiermit ausgeschlossen wird.
Artikel 25d Anwendbarkeit von Bestimmungen des 3a. Kapitels auf die beson-
deren Vorbereitungsanforderungen
In diesem Artikel werden diejenigen Bestimmungen des 3a. Kapitels normiert, die unverändert auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen nach dem 4. Kapitel anzuwenden sind. Konkret handelt es sich um Grundsätze betreffend die Vorbereitung der Vermögenswerte (Buchstabe a), um die Bedingungen der Zentralbanken (Buchstabe b), um Bestimmungen bezüglich der für die Berechnung des Volumens an vorzubereitenden Vermögenswerten anzuwendenden Währung (Buchstabe c), um den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei ausländischen Zentralbanken (Buchstabe d), um Bestimmungen zur Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen innerhalb einer Finanzgruppe (Buchstabe e) sowie um die Nachweis- und Dokumentationspflicht (Buchstabe f). Für eine detaillierte Erläuterung dieser Grundsätze wird auf die entsprechenden – in Artikel 25d E-LiqV verankerten – Bestimmungen des 3a. Kapitels verwiesen.
Artikel 25e Anrechenbarkeit von HQLA
Das Volumen an gehaltenen HQLA, welches die Liquiditätsanforderungen für SIBs übersteigt (sog. Überschuss), darf für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen angerechnet werden. Die Liquiditätsanforderungen umfassen dabei die LCR-Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 LiqV sowie die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a LiqV. Die aus dem Anreizmechanismus nach Artikel 20a Absatz 4 E-LiqV resultierende Zusatzliquidität darf zwar für die Erfüllung der ersten Verteidigungslinie angerechnet werden, sie darf aber für die Berechnung des HQLA-Überschusses gemäss diesem Artikel nicht berücksichtigt werden. Da es sich bei den Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a LiqV um einen täglich gleitenden Dreimonats-Durchschnitt handelt, berechnet sich der hier beschriebene HQLA-Überschuss ebenfalls auf der Grundlage eines täglich gleitenden Dreimonats-Durchschnitts.