Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Artikel 25f Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen
Absatz 1
Die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen lehnt sich an die bestehende Regelung in Bezug auf die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 20b LiqV an. Banken müssen die Anforderungen an vorzubereitende Vermögenswerte jederzeit erfüllen (mit Ausnahme von ausserordentlichen Situationen, vgl. Erläuterungen bezüglich Art. 17zterE-LiqV). Zur Erfüllung müssen zwei Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein.
Buchstabe a
In Buchstabe a wird klargestellt, dass die Beurteilung der Erfüllung über den gleitenden Durchschnitt der Stichtagswerte der anrechenbaren Vermögenswerte der dem Beurteilungsstichtag vorausgehenden drei Monate erfolgt. Der Durchschnitt des täglichen Liquiditätsbedarfs aus den Anforderungen der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, muss somit jederzeit mit dem täglichen Durchschnitt der für die Erfüllung anrechenbaren Vermögenswerte dieser Periode gedeckt sein (rollierender Durchschnitt). Gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 E-LiqV ist für SIBs dabei jeweils die höhere Anforderung zwischen derjenigen aus dem 4. und 3a. Kapitel massgebend. Der Begriff «Liquiditätswert» wird in der Erläuterung von Artikel 20a Absatz 4 E-LiqV dargelegt. Da es sich um eine tägliche Berechnung handelt, entspricht jeder Arbeitstag einem Stichtag. Diese Regel erleichtert die Erfüllung der Anforderungen, indem tägliche bzw. kurzfristige Schwankungen besser aufgefangen werden können.
Buchstabe b
Gemäss Buchstabe b müssen die Vorbereitungsanforderungen jederzeit mindestens zu 80 Prozent mit anrechenbaren Vermögenswerten gedeckt sein.
Absatz 2
Dieser Absatz stellt sicher, dass bei der SNB oder ausländischen Zentralbanken vorbereitete Vermögenswerte, die als liquiditätsgenerierende Massnahme von der FINMA im Stabilisierungsplan nach Artikel 64 BankV der entsprechenden SIB zugelassen sind, auch für die Erfüllung der besonderen Vorbereitungsanforderungen berücksichtigt werden dürfen. Dadurch soll einem Zielkonflikt zwischen der Schaffung von Liquidität über den Markt im Rahmen der ersten Verteidigungslinie und den im Stabilisierungsplan vorgesehenen liquiditätsgenerierenden Massnahmen vorgebeugt werden. Dies setzt den Anreiz, dass auch zentralbankfähige Sicherheiten, die im Stabilisierungsplan vorgesehen sind, für eine Verwendung als Sicherheit für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank von der Bank vorbereitet werden. Schliesslich erhöhen sich dadurch die möglichen Handlungsalternativen in einer Krise, wonach eine Bank je nach Ausgangslage die vorbereiteten Vermögenswerte entweder für die Liquiditätsgenerierung am Markt oder für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei einer Zentralbank einsetzen kann.