Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/50: Änderung der Liquiditätsverordnung (Vorbereitungsanforderungen für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken) · 54 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Liquiditätsverordnung
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Artikel 26 Unterschreitung der besonderen Liquiditäts- oder der besonderen Vorbereitungsanforderungen
Dieser Artikel wird in Bezug auf die besonderen Vorbereitungsanforderungen entsprechend Artikel 17zterE-LiqV angewendet (vgl. Ausführungen oben auch in Bezug auf die Nutzung von Puffern in Notsituationen).
Artikel 28 Absatz 1
Der Verweis auf den bisherigen Artikel 20 LiqV wird aufgrund der erfolgten Umgliederung dieses Artikels innerhalb der LiqV auf Artikel 19a E-LiqV aktualisiert.
SIBs erfüllen ihre Berichterstattungspflicht in Bezug auf die Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 25d Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 17zquaterE-LiqV mittels Vorbereitungsnachweis (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 17zquaterE-LiqV). Der Vorbereitungsnachweis beinhaltet eine Darstellung der für die Erfüllung der Vorbereitungsanforderungen anrechenbaren Vermögenswerte nach Artikel 17u Absatz 2 E-LiqV, des Volumens vorzubereitender Vermögenswerte nach Artikel 17v E-LiqV und spezifisch für SIBs die Darstellungen der Anforderungen nach Artikel 25b E-LiqV sowie das entsprechend vorbereitete Volumen an Vermögenswerten. Die Einreichefrequenz beträgt in Analogie zu Artikel 17zquaterAbsatz 3 Buchstabe b E-LiqV jeweils 15 Kalendertage ab dem letzten Kalendertag des Monats.
Artikel 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft
Die Prüfpflichten der Prüfgesellschaften beinhalten neu die Bestätigung der Berichterstattung zu den besonderen Vorbereitungsanforderungen für SIBs nach dem 2b. Abschnitt des 4. Kapitels.
Artikel 31d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1
Alle Banken, die den Vorbereitungsanforderungen gemäss Artikel 17u E-LiqV genügen müssen, haben die neuen regulatorischen Anforderungen spätestens ab 1. Januar 2033 zu erfüllen.
Absätze 2 und 3
Während für SIBs die Pflicht zur Einreichung des Vorbereitungsnachweises (vgl. Art. 17zquaterAbsatz 3 Buchstabe b und Art. 25d Buchstabe f E-LiqV) sechs Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Regulierung beginnt, fängt für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV die Einreichungspflicht nach Artikel 17zquaterAbsatz 3 Buchstabe a E-LiqV ein Jahr nach dem Inkrafttreten an.
Absatz 4
Diese Übergangsbestimmung wird in Artikel 17u Absatz 6 Buchstabe c E-LiqV erläutert.