Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Die Subkommission führte zwischen dem 7. März und dem 19. September 2024 sechs Sitzungen durch. Sie holte zahlreiche Aktennotizen bei den verschiedenen betroffenen Verwaltungseinheiten (in den Bereichen Justiz, Sozialversicherungen, Steuern und Migration) ein. Im Weiteren konsultierte sie auf schriftlichem Weg die Kantone Genf und Neuenburg, in denen bereits gesetzliche Regelungen zum Institut des PACS als Beziehungsform zwischen Ehe und Konkubinat existieren.55

Gestützt auf die geführten Debatten und die gesammelten Erkenntnisse erstellte die Subkommission mit Unterstützung der Verwaltung ein Konzept für die Schaffung eines PACS für die Schweiz und definierte darin die Eckwerte: Die neue Rechtsform des Zusammenlebens soll Personen in festen Paarbeziehungen Rechtssicherheit gewährleisten und Kinder bei einer Trennung schützen, ohne aber in Konkurrenz zur Ehe zu treten. Der PACS soll allen Personen unabhängig vom Geschlecht offenstehen und auf einfache Weise abgeschlossen und wieder aufgelöst werden können. Er soll keine Auswirkungen auf den Personenstand, den Namen, das Kindesverhältnis oder das Bundessteuerrecht haben.56

Die Kommission nahm am 29. Oktober 2024 Kenntnis vom Konzept der Subkommission und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage gestützt auf die von der Subkommission festgelegten Eckwerte.57

Angesichts des Umfangs der erforderlichen Arbeiten – insbesondere der Betroffenheit zahlreicher Rechtsbereiche – beschloss der Ständerat am 5. März 2025 auf Antrag seiner Rechtskommission, die Frist zur Behandlung der Vorlage bis zur Frühjahrssession 2027 zu verlängern.58

Am 26. Januar 2026 nahm die Subkommission vom Entwurf der Vernehmlassungsvorlage Kenntnis und beauftragte die Verwaltung mit der Ausarbeitung von je zwei Varianten zur Begründung (Art. 4–6) sowie zur gerichtlichen Zuteilung der Familienwohnung bei Auflösung des PACS (Art. 24).

– Die Variante 1 zu Artikel 4–6 sieht vor, dass die Begründung des PACS vor einer Notarin oder einem Notar erfolgt. Nach der Variante 2 soll der PACS beim Zivilstandsamt begründet werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 4–6 VE-PACSG).

– Wird der PACS aufgelöst, soll das Gericht – wie bei der Scheidung – über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können (Art. 24 VE-PACSG). Bei Variante 1 ist die Anwendung der entsprechenden Bestimmung beschränkt auf Partnerinnen und Partner, die mit gemeinsamen Kindern in der

55 Vgl. die Ausführungen von Ständerätin Céline Vara anlässlich der Sitzung des Ständerates vom 5. März 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448 > Amtliches Bulletin.

56 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 30. Oktober 2024, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Einführung eines «Pacte civil de solidarité» (Pacs) für Partnerschaften.

57 Siehe Medienmitteilung der RK-S vom 30. Oktober 2024, abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Einführung eines «Pacte civil de solidarité» (Pacs) für Partnerschaften.

58 Siehe Beschluss und Protokoll der Sitzung des Ständerates vom 5. März 2025, abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäfte > 22.448 > Amtliches Bulletin.