Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Art. 14 Anrufung des Gerichts

Die Bestimmung regelt den Grundsatz, dass die Partnerinnen und Partner – wie die Ehegatten – bei Pflichtverletzungen und Uneinigkeiten gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen können. Der für Ehegatten geltende Artikel 172 ist sinngemäss anwendbar. Demnach mahnt das Gericht die Partnerinnen und Partner an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen. Führen die Vermittlungs- oder Ermahnungsmassnahmen nicht zum Ziel, hat das Gericht im Rahmen der gestellten Anträge die eigentlichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 15–17 (analog zu Art. 173 ff. ZGB) zu treffen (vgl. Art. 172 Abs. 3 ZGB).150 Wie im Eheschutzverfahren entscheidet das Gericht über die entsprechenden Massnahmen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 307b VE-ZPO und dazu Ziff. 5.2.3).

In analoger Anwendung von Artikel 172 Absatz 3 ZGB sind im gerichtlichen Verfahren zum Schutz der Lebenspartnerschaft (wie im Eheschutzverfahren) die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Die klagende Person kann gestützt auf diese Bestimmungen insbesondere Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der verletzenden Person sowie deren elektronische Überwachung erwirken (vgl. Art. 28b und 28c ZGB).151

Art. 15 Massnahmen während des Zusammenlebens

Die Partnerinnen und Partner können während des Zusammenlebens dieselben gerichtlichen Massnahmen erwirken wie Ehegatten. Die entsprechenden Massnahmen richten sich sinngemäss nach den Artikeln 173, 174 und 178 ZGB, was folgende Rechtswirkungen hat:

– Erstens kann eine Partnerin oder ein Partner beim Gericht verlangen, dass die Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie verbindlich festgelegt und die Zahlungen angeordnet werden (vgl. Art. 173 ZGB). Dasselbe gilt auch für die Festlegung und Forderung des Freibetrags nach Artikel 8 Absatz 2 VE-PACSG i.V.m. Artikel 164 ZGB.

– Zweitens kann eine Partnerin oder ein Partner gerichtlich festlegen lassen, dass der anderen Person die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft ganz oder teilweise entzogen wird (vgl. Art. 174 ZGB).

– Drittens kann eine Partnerin oder ein Partner beim Gericht beantragen, dass die andere Person über bestimmte Vermögenswerte nicht mehr verfügen darf, ausser es liege die Zustimmung der klagenden Person vor (vgl. Art. 178 ZGB; z.B. Sperre von Guthaben bei Banken oder bei Versicherungsgesellschaften).

150 Vgl. Tarkan Göksu, CHK ZGB, N 3 zu Art. 172 ZGB; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 12 zu Art. 172 ZGB.

151 Siehe dazu Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 11a-11c zu Art. 172 ZGB.