Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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konsequenterweise auch im (Aussen-)Verhältnis zur Vermieterschaft gelten. Hierfür sind Anpassungen im OR vorgesehen, indem die diesbezüglichen Schutzbestimmungen für Ehegatten in den Artikeln 266m–o und 273a OR in gleicher Weise auch für PACS-Partnerinnen und Partner gelten sollen, so dass der Schutz der Familienwohnung während des Zusammenlebens gleichwertig ist (vgl. Ziff. 5.2.2.2).
Variante 2 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Kein Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft): Artikel 11 regelt das Innenverhältnis zwischen den Partnerinnen und Partnern. Demgegenüber sollen die entsprechenden Schutzbestimmungen, die für Ehegatten im (Aussen-)Verhältnis zur Vermieterschaft gelten (Art. 266m– o und 273a OR), nach dieser Variante beim PACS keine Anwendung finden, zumal diese Regelungen bereits bei Ehegatten in der Praxis zu Schwierigkeiten führen können (vgl. Ziff. 5.2.2.2).
Art. 12 Vermögen
Artikel 12 stellt klar, dass die eigenen Vermögen der Partnerinnen und Partner während der Dauer der formellen Lebenspartnerschaft und auch nach deren Auflösung getrennt bleiben: Wie im Konkubinat, verfügt jede Partnerin und jeder Partner über das eigene Vermögen (Abs. 1) und haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen (Abs. 2).
Durch die gegenseitige Unterhaltspflicht (Art. 8), die Vertretung der Gemeinschaft und solidarische Haftung für gemeinsame Schulden (Haushaltschulden, Art. 13), und durch die Pflicht zum Zusammenwirken bei Verfügungen über die Familienwohnung (Art. 11), sind die Partnerinnen und Partner – anders als Paare im Konkubinat – zwar finanziell miteinander verbunden.145 Die Vermögen der Partnerinnen und Partner sowie deren eigene Schulden bleiben aber getrennt.
Art. 13 Vertretung der Gemeinschaft und Solidarhaftung
Artikel 13 erklärt für die Vertretung der Gemeinschaft der Partnerinnen und Partner die für Ehegatten geltende Regelung von Artikel 166 ZGB für sinngemäss anwendbar. Demnach vertritt jede Partnerin und jeder Partner während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufenden Bedürfnisse. Diese Norm ist erforderlich, da der Familienunterhalt in der Verantwortung beider Partner liegt: Hat eine Partnerin oder ein Partner für den Unterhalt der Familie zu sorgen, so muss sie oder er – ungeachtet der konkreten Rollenverteilung – auch befugt sein, die entsprechenden Rechtsgeschäfte abzuschliessen.146
Analog zu Artikel 166 ZGB sind die ordentliche Vertretung für Alltagsgeschäfte und die ausserordentliche Vertretung für weiterreichende Angelegenheiten zu unterscheiden. Alltagsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte des täglichen Bedarfs (sog. laufende Be-
145 Vgl. für die eingetragene Partnerschaft, bei der in Bezug auf das Vermögen ähnliche Regeln gelten, Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1288 ff. (Botschaft PartG), S. 1340.
146 Vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 1 zu Art. 166 ZGB.