Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Ergänzend zu dieser Bestimmung sieht der Vorentwurf mit Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 3terVE-OR – entsprechend dem für Ehegatten geltenden Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 3 des Obligationenrechts140 (OR) – einen Verjährungsstillstand für Forderungen unter den Partnerinnen bzw. Partnern vor, solange der PACS andauert (vgl. dazu Ziff. 5.2.2.1). Ebenfalls soll die privilegierte Anschlusspfändung nach Artikel 111 SchKG bei einem PACS sinngemäss möglich sein (vgl. Ziff. 5.2.4).

Art. 11 Wohnung der Familie

Den Partnerinnen und Partnern steht es frei, ob sie eine gemeinsame Wohnung haben oder ob sie in verschiedenen Wohnungen separat leben wollen. Haben sie eine Familienwohnung, sollen sie in Bezug auf diese Wohnung grundsätzlich denselben Schutz erlangen wie Ehegatten. Demnach gelten gemäss Artikel 11 die Regelungen in Artikel 169 ZGB sinngemäss. Als «Familienwohnung» gilt diejenige Wohnung, die den Familienmitgliedern als zentraler Wohnort und als gemeinsames Lebenszentrum dient.141 Ein gewichtiges Indiz für die Familienwohnung ist der Wohnort der Kinder, wobei sich – wie bei der Ehe – auch Paare ohne Kinder auf den Schutz der Familienwohnung berufen können.142

Analog zu Artikel 169 ZGB dürfen die Partnerinnen und Partner über die Familienwohnung nur gemeinsam verfügen, auch wenn die dinglichen oder obligatorischen Rechte an der Familienwohnung nur einer Person zustehen. Eine Partnerin oder ein Partner kann demnach nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die Familienwohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den entsprechenden Wohnräumen beschränken. Damit soll verhindert werden, dass die berechtigte Person – bei Spannungen in der Partnerschaft oder etwa aus blosser Unüberlegtheit – einseitig über die Wohnung verfügt und die andere Partnerin oder der andere Partner in der Folge die Familienwohnung verliert.143 Die Partnerin oder der Partner, die oder der über die Wohnung verfügen will, kann sich an das Gericht wenden, wenn die Zustimmung der anderen Person nicht eingeholt werden kann oder ohne triftigen Grund verweigert wird (vgl. Art. 169 Abs. 2 ZGB). Das Zustimmungserfordernis der Partnerin oder des Partners nach Artikel 11 VE-PACSG bzw. Artikel 169 ZGB gilt während der ganzen Dauer der Gemeinschaft und somit auch während des Auflösungsverfahrens.144 Für die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft findet in Bezug auf die Familienwohnung Artikel 24 Anwendung.

Variante 1 zu Art. 266m Abs. 3, 266n und 273a Abs. 3 VE-OR (Schutz im Verhältnis zur Vermieterschaft): Artikel 11 regelt nur das Verhältnis zwischen den Partnerinnen und Partnern. Die Gleichstellung zwischen PACS-Paaren und Ehegatten soll aber

140 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

141 Vgl. BGer 5A_635/2018 vom 14.1.2019, E. 6.1; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 169 ZGB.

142 BGer 5A_635/2018 vom 14.1.2019, E. 6.1; Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 169 ZGB.

143 Siehe Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 1 zu Art. 169 ZGB mit Hinweis auf BGE 114 II 396, E. 5a sowie BGE 142 III 720, E. 4.2.2.

144 Siehe BGE 114 II 396, E. 5.