Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Art. 16 Regelung des Getrenntlebens
Diese Bestimmung hält in Absatz 1 zunächst fest, dass jede Partnerin und jeder Partner berechtigt ist, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Es wird darauf verzichtet, analog zu Artikel 175 ZGB zu regeln, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Gefährdung der Persönlichkeit erfordert. Dieses Erfordernis ist veraltet und nach herrschender Auffassung auch zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr vorausgesetzt.152
Wie den Ehegatten soll auch den PACS-Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit offenstehen, bei einer Trennung das Getrenntleben gerichtlich regeln lassen. Zwar kann der PACS jederzeit einseitig aufgelöst werden, allerdings liegt nicht jeder Trennung ein Auflösungswunsch zugrunde. Insbesondere wenn Kinder involviert sind, kann zwischen der Trennung und der Auflösung auch eine gewisse Zeitspanne liegen, in der es einer Regelung des Getrenntlebens bedarf.
Die gerichtlichen Massnahmen, die bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nach Absatz 2 verlangt werden können, orientieren sich an den Eheschutzmassnahmen in Artikel 176 ZGB: Erstens kann die Partnerin oder der Partner beim Gericht beantragen, dass die gemäss Artikel 8 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an sie oder ihn sowie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder gerichtlich festlegt werden (Bst. a). Zweitens kann eine Partnerin oder ein Partner verlangen, dass die Benützung der Wohnung der Familie und des gemeinsamen Hausrates geregelt wird, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben (Bst. b). Ob es sich dabei um gemeinsame Kinder handelt oder nicht, ist nicht relevant. Auch spielt die Anzahl Kinder keine Rolle. Massgebend ist, dass die Wohnung auch für das Kind oder die Kinder den Lebensmittelpunkt bildet bzw. dieses oder diese dort leben.
Absatz 3 hält fest, dass das Gericht zudem nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen trifft, wenn die Partnerinnen und Partner minderjährige Kinder haben. Diese Massnahmen beziehen sich insbesondere auf die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB), die Obhut (Art. 301a ZGB) sowie die Betreuungsanteile oder den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB).
Wie die Ehegatten können auch die PACS-Partnerinnen und -Partner zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Vollstreckungsmassnahmen anordnen lassen. Diese richten sich gestützt auf Absatz 4 sinngemäss nach den Artikeln 176a–177 ZGB und betreffen die Inkassohilfe und Vorschussleistungen sowie die Schuldneranweisung. Ebenfalls analog Anwendung findet Artikel 178 ZGB zur Beschränkung der Verfügungsbefugnis.
Die vom Gericht angeordneten Massnahmen zur Regelung des Unterhaltes an die Partnerin oder den Partner enden mit der Auflösung des PACS. Demgegenüber dauern die Massnahmen in Bezug auf die Familienwohnung und die Kinderbelange auch nach der Auflösung für gewisse Zeit an, wenn eine Partnerin oder ein Partner fristgerecht eine Klage zur Regelung der Auflösungsfolgen einreicht (vgl. Art. 307e VE-ZPO und die zugehörigen Erläuterungen in Ziff. 5.2.3).
152 Siehe Roland Fankhauser, KuKo ZGB, N 2 zu Art. 175 m.w.H. sowie N 2 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Philipp Maier/Ivo Schwander, BSK ZGB I, N 4 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch bereits Botschaft PartG, S. 1339.