Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Auflösung, gelangt das Verfahren nach Artikel 20 zur Anwendung. Artikel 18 enthält allgemeine Regelungen zur Auflösung.
Wer ihre oder seine formelle Lebenspartnerschaft beenden möchte, muss beim Zivilstandsamt erklären, dass sie oder er den PACS auflösen will (Abs. 1). Der Vorentwurf sieht in Bezug auf die Zuständigkeit vor, dass für die Auflösung nicht ein Gericht, sondern das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners zuständig sein soll. Dabei handelt es sich unter Umständen um ein anderes Zivilstandsamt als jenes, das die Eintragung der formellen Lebenspartnerschaft vorgenommen hat (vgl. Art. 6) und bei dem – bei Variante 2 zu Artikel 4–6 – der PACS begründet wurde.154 Dies scheint aber unproblematisch, da alle Zivilstandsämter auf das Personenstandsregister zugreifen und die Eintragung der Auflösung vornehmen können.
Wer den PACS auflösen will, muss persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen (Abs. 2, erster Halbsatz) und vor Ort erklären, dass der PACS aufgelöst werden soll. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. Bei gemeinsamer Auflösung müssen beide Personen persönlich anwesend sein und ihren Auflösungswillen gemeinsam kundtun. Eine Ausnahme zur persönlichen Erscheinungspflicht analog zu Artikel 70 Absatz 2 ZStV soll in der ZStV geregelt werden.
Die auflösungswillige Person muss dem Zivilstandsamt die erforderlichen Dokumente (insb. einen Identitätsnachweis) vorlegen und ihre Erklärung unterzeichnen (Abs. 2, zweiter Halbsatz). Die entsprechenden Dokumente sollen in der ZStV konkretisiert werden. Erst mit Beglaubigung der Unterschrift durch die zuständige Amtsperson ist die Auflösungserklärung gültig. Damit löst sie die Auflösungsfolgen nach Artikel 19 (bei gemeinsamer Auflösung) oder nach Artikel 20 (bei einseitiger Auflösung) aus. Für die Auflösungserklärung wird der Bund Formulare zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Auflösungserklärung sowie der Beglaubigung der Unterschrift sind die Artikel 18 und 18a ZStV anzupassen.
Absatz 3 stellt klar, dass das zuständige Zivilstandsamt die Partnerinnen und Partner nach Abgabe ihrer Auflösungserklärung über das weitere Verfahren nach Artikel 19 oder 20 aufklärt. Insbesondere weist es auf die Widerrufsfrist hin (siehe die nachfolgenden Erläuterungen zu Art. 19 und 20).
Art. 19 Verfahren bei gemeinsamer Erklärung
Absatz 1 sieht bei gemeinsamer Auflösungserklärung vor, dass die formelle Lebenspartnerschaft während 30 Tagen weiter gilt, nachdem das Paar gemeinsam vor dem Zivilstandsamt persönlich erschienen ist und die Auflösungserklärung abgegeben hat. Erst mit Ablauf der 30-tägigen Frist gilt die formelle Lebenspartnerschaft als aufgelöst. Die Auflösung stellt das Zivilstandsamt mittels Verfügung fest. Für die Berechnung der 30-tägigen Frist ist im VE-PACSG keine spezialgesetzliche Regelung vorgesehen. Entsprechend berechnen sich Beginn und Ende dieser Frist nach den allgemeinen Regelungen für Rechtshandlungen gemäss Artikel 77 und 78 OR, die
154 Beim Abschluss der formellen Lebenspartnerschaft können die Partnerinnen und Partner den Abschluss- und damit den Eintragungsort frei wählen (vgl. Ziff. 5.1.2).