Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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dürfnisse). Für diese Geschäfte darf die handelnde Person vom stillschweigenden Einverständnis seiner Partnerin oder seines Partners ausgehen, die oder der sodann auch ohne ausdrückliche Zustimmung solidarisch haftet. Demgegenüber kann bei ausserordentlichen Rechtsgeschäften, welche die Deckung des Alltagsbedarfs übersteigen, keine stillschweigende Zustimmung angenommen werden. Daher soll die Vertretung der Partnerin oder des Partners für diese Geschäfte nur greifen, wenn sie oder er dem Geschäft zustimmt. Ohne Zustimmung ist die Vertretung möglich, wenn eine richterliche Ermächtigung oder ein Dringlichkeitsfall vorliegt.147

Konsumkreditverträge verpflichten grundsätzlich nur die Partnerin oder den Partner, die oder der den Vertrag geschlossen hat. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn es sich um einen Kredit handelt, der für die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs aufgenommen wurde (z.B. Bezahlung von Essen oder Kleidung mit Kreditkarte). Für die entsprechende Abgrenzung gelten die allgemeinen Kriterien. Eine Sonderregelung für Konsumkreditverträge ist weder für Ehegatten noch für PACS-Partnerinnen und PACS-Partner gesetzlich vorgesehen.

In sinngemässer Anwendung des Artikels 166 Absatz 3 ZGB findet beim PACS auch die für Ehegatten geltende Regelung in Bezug auf die solidarische Haftung der Partnerinnen und Partner Anwendung: Wird eine Partnerin oder ein Partner im Rahmen der ihr oder ihm zustehenden Vertretungsbefugnis tätig, so verpflichtet sie oder er nicht nur sich selber, sondern gleichzeitig auch die andere Partnerin oder den anderen Partner.148 Hält die handelnde Partnerin oder der handelnde Partner die Grenzen der Vertretungsbefugnis nicht ein, so ist für die Haftungslage im Aussenverhältnis massgebend, ob die oder der Dritte die Überschreitung kannte oder hätte erkennen können. Ist dies der Fall, haftet die Person, die das Rechtsgeschäft abschliesst, alleine. War die oder der Dritte hingegen gutgläubig, haften die beiden Personen solidarisch.149 Der allfällige Entzug der Vertretungsbefugnis richtet sich nach Artikel 15 VE-PACSG i.V.m. Artikel 174 ZGB.

5.1.4 4. Kapitel Gerichtliche Massnahmen

Die Artikel 14–17 regeln die gerichtlichen Massnahmen bei Nichterfüllung familiärer Pflichten oder Uneinigkeit der Partnerinnen und Partner in einer für den PACS wichtigen Angelegenheit.

147 Siehe zur Unterscheidung zwischen Alltagsgeschäften und ausserordentlichen Rechtsgeschäften mit Beispielen Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 9 ff. zu Art. 166 ZGB; Michael Schlumpf/Christian Fraefel, CHK ZGB, N 2 ff. zu Art. 166 ZGB, je m.w.H.

148 Siehe Roland Fankhauser, Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, (KuKo ZGB), N 9 zu Art. 166 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 24 zu Art. 166 ZGB.

149 Siehe Roland Fankhauser, KuKo ZGB, N 10 zu Art. 166 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK ZGB I, N 27 zu Art. 166 ZGB; vgl. auch Michael Schlumpf/Christian Fraefel, CHK ZGB, N 10 zu Art. 166 ZGB, je m.w.H.