Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Zwischen der Einleitung eines Verfahrens zur Regelung des Getrenntlebens und der Auflösung des PACS bzw. der Einleitung eines Verfahrens zur Regelung der Auflösungsfolgen kann eine kurze Zeitspanne liegen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist in Artikel 307f VE-ZPO vorgesehen, dass ein einziges Gericht über die beiden Klagen befindet und diese vereinigt, wenn sie gleichzeitig rechtshängig sind (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 307f VE-ZPO in Ziff. 5.2.3).
Art. 17 Änderung der Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse, passt das Gericht auf Begehren einer Partnerin oder eines Partners in sinngemässer Anwendung von Artikel 179 Absatz 1 ZGB die Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Abs. 1). Dabei gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung nach Artikel 134 ZGB sinngemäss (vgl. den entsprechenden Verweis in Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch für die Regelung der Zuständigkeit von Gericht und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) nach Artikel 134 Absätze 3 und 4 ZGB: Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob unter den Eltern übereinstimmende oder unterschiedliche Ansichten bestehen. Sind sich die Eltern über die neu zu regelnden Kinderbelange einig, ist die KESB für die Neuregelung zuständig. In strittigen Fällen ist zu differenzieren: Sind einzig der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile strittig, so ist die KESB für die Neuregelung zuständig. Sind auch weitere Punkte (wie z.B. der Unterhalt) strittig, so ist für die Neubeurteilung sämtlicher zu regelnder Belange (inkl. persönlicher Verkehr und Betreuungsanteile) das Gericht zuständig.153
Nehmen die Partnerinnen und Partner das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Kindesschutzmassnahmen dahin (Abs. 2). Diese Bestimmung lehnt sich an den für Ehegatten geltenden Artikel 179 Absatz 2 ZGB an, wobei die dort genannte Ausnahme in Bezug auf die Gütertrennung bei Ehegatten beim PACS nicht relevant ist, da dieser keine güterrechtlichen Auswirkungen hat.
5.1.5 5. Kapitel: Auflösung
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren
Art. 18 Auflösungserklärung
Die Partnerinnen und Partner können den PACS gemeinsam oder einseitig auflösen. Dieser Grundsatz wird in Absatz 1 verankert. Bei gemeinsamem Entschluss richtet sich das Verfahren nach Artikel 19. Verlangt nur eine Partnerin oder ein Partner die
153 Vgl. Christiana Fountoulakis, BSK ZGB I, N 6 zu Art. 134 ZGB. Zur Reformbestrebung, die Zuständigkeit zur Beurteilung der Kinderbelange unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu vereinheitlichen, siehe Bericht BR Familiengerichtsbarkeit und Familienverfahren, S. 76 f. und 82 sowie die Ausführungen unter www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Familienverfahrensrecht.