Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

163–165 ZGB inkl. der dort vorgesehenen Ausgleichsmechanismen sinngemäss anwendbar. Das bedeutet für die Partnerinnen und Partner Folgendes:

– Sie verständigen sich über den zu leistenden Beitrag (namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe der oder des andern) und berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.

– Wenn eine Partnerin oder ein Partner den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder der anderen Person im Beruf oder Gewerbe hilft, hat sie oder er Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung.

– Hat eine Partnerin oder ein Partner im Beruf oder Gewerbe der anderen Person erheblich mehr mitgearbeitet, als ihr oder sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat sie oder er Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Art. 9 Kinder der Partnerin oder des Partners

Wie bei der Ehe kann es auch bei Partnerinnen und Partnern in formeller Lebenspartnerschaft vorkommen, dass eine Partnerin oder ein Partner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat. In diesen Fällen ergibt sich aus der Beistands- und Rücksichtnahmepflicht von Artikel 8 VE-PACSG, dass die andere Partnerin oder der andere Partner ihr oder ihm in der Erfüllung der kindesrechtlichen Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und in der Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 301 ff. ZGB) in angemessener Weise beistehen muss und sie oder ihn nötigenfalls (z.B. bei deren oder dessen Abwesenheit) zu vertreten hat. Diesbezüglich gelten nach Artikel 9 die Bestimmungen zur Beistands- und Vertretungspflicht der Ehegatten nach den Artikeln 278 Absatz 2 und 299 ZGB sinngemäss.

Art. 10 Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern

Artikel 10 regelt die Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen und Partnern. Die Gläubiger-Partnerin oder der Gläubiger-Partner muss dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie oder er mit dem Schuldner oder der Schuldnerin durch eine formelle Lebenspartnerschaft verbunden ist und hat infolge ihrer bzw. seiner Beistands- und Rücksichtnahmepflicht schonend vorzugehen. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf die Regelung für Ehegatten nach Artikel 203 Absatz 2 ZGB. Demnach kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Einräumung von Fristen verlangen, wenn die Bezahlung einer Geldschuld oder die Erstattung einer geschuldeten Sache ihr oder ihm ernstliche Schwierigkeiten bereitet, welche die Gemeinschaft gefährden. Die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Können sich die Partnerinnen und Partner über die Fristen nicht verständigen, muss das Gericht darüber entscheiden (vgl. Art. 14 VE-PACSG i.V.m. Art. 172 ZGB). Gewährt das Gericht einen Aufschub für die Rückerstattungspflicht, so kann es auch sichernde Massnahmen anordnen (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZGB).