Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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den PACS weiterzuführen. Die 30-tägige Widerrufsfrist beginnt am Tag, nachdem die Mitteilung des Zivilstandsamtes mit der Auflösungserklärung von der anderen Partnerin oder dem anderen Partner empfangen wurde. Für den Zeitpunkt des Empfangs scheint es sinnvoll, (wie bei einer Kündigung im Mietrecht) auf die absolute Empfangstheorie abzustellen.156 Mit Ablauf der 30-tägigen Frist gilt der PACS als aufgelöst. Dies wird durch das zuständige Zivilstandsamt mittels Verfügung festgestellt. Die Auflösung wird im Register eingetragen (Art. 22). Die Auflösungsfolgen richten sich nach den Artikeln 23 und 24.

Absatz 4 regelt die Rechtslage, wenn beide Personen den PACS auflösen wollen, aber ihre Erklärungen je separat einreichen. Für diesen Fall stellt die Bestimmung klar, dass der späteren Erklärung grundsätzlich keine Rechtswirkung zukommt, es sei denn, die erste Erklärung würde widerrufen. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der Auflösungszeitpunkt nicht durch eine weitere einseitige Auflösungserklärung hinausgeschoben werden können soll. Die erste Erklärung löst das Verfahren nach Artikel 20 aus. Entsprechend wird die Erklärung der anderen Person zugestellt und der PACS wird mit Ablauf der 30-tägige Widerrufsfrist aufgelöst. Wird innert dieser Frist die Erklärung widerrufen, entfaltet die Auflösungserklärung der anderen Person auf diesen Zeitpunkt hin Wirksamkeit und löst das Verfahren nach Artikel 20 erneut aus. In der Folge informiert das Zivilstandsamt die beiden Personen über den Widerruf, die Wirksamkeit der einseitigen Auflösungserklärung der anderen Partnerin oder des anderen Partners sowie das weitere Verfahren. Mit Empfang dieser Mitteilung beginnt wiederum eine 30-tägige Frist, um die noch gültige Erklärung zu widerrufen.

Art. 21 Auflösung von Gesetzes wegen

Absatz 1 regelt die Fälle, in denen der PACS von Gesetzes wegen aufgelöst und die Auflösung durch das Zivilstandsamt im Register Infostar eingetragen wird. Zunächst muss der PACS der Ehe weichen. Der PACS gilt als aufgelöst, wenn die beiden Personen, die eine formelle Lebenspartnerschaft geschlossen haben, einander heiraten (Bst. a). Dasselbe gilt, wenn eine Partnerin oder ein Partner eine Ehe mit einer Drittperson eingeht (Bst. b). Konsequenterweise stellt der PACS seinerseits für die Ehe kein Abschlusshindernis dar. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS als «Konkubinat plus» im Vergleich zur Ehe die wesentlich schwächere Bindungsform darstellen soll. Sodann wird der PACS – wie auch die Ehe – von Gesetzes wegen aufgelöst, wenn eine Partnerin oder ein Partner stirbt (Bst. c). Als aufgelöst gilt der PACS stets im Zeitpunkt des entsprechenden Ereignisses. Die Auflösungsfolgen richten sich nach den Artikeln 23 und 24.

Wenn der PACS aufgelöst wird, weil eine Partnerin oder ein Partner eine Drittperson heiratet oder stirbt, hat die andere PACS-Partnerin bzw. der andere PACS-Partner hiervon unter Umständen keine Kenntnis. Daher regelt Absatz 2, dass die zuständige

156 Massgebend ist damit derjenige Tag, an dem die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers eingegangen ist. Soweit keine effektive Übergabe erfolgt, gilt die Sendung als zugestellt, wenn deren Erhalt durch die Empfängerin oder den Empfänger möglich ist (d.h., wenn sie in den Briefkasten gelegt oder auf der Poststelle erstmals abgeholt werden kann). Siehe BGE 143 III 15, E. 4; 137 III 208, E. 3.1.2; Lukas Polivka, Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl., Zürich/Genf 2025, N 19 zu Art. 273 OR.