Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Zivilstandsbehörde in diesem Fall die andere Partnerin oder den anderen Partner über die Auflösung informiert. Welche Behörde hierfür zuständig ist, wird in der ZStV geregelt.
Art. 22 Eintragung der Auflösung
Ist der PACS gültig aufgelöst, trägt das Zivilstandsamt die Auflösung im Personenstandsregister ein (Satz 1). Rechtswirksam ist die Auflösung des PACS – wie seine Begründung – auch ohne Eintragung. Dennoch hat die Eintragung wie bei der Begründung gewisse Rechtswirkungen, insbesondere in Bezug auf den guten Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. die Erläuterungen zu Art. 6). Ebenfalls stellt das Zivilstandsamt jeder Partnerin und jedem Partner auf Anfrage und gegen entsprechende Gebühr eine Bestätigung über den Eintrag der Auflösung im Register aus (Satz 2). Damit können die Partnerinnen und Partner gegenüber Dritten – wenn nötig – belegen, dass die formelle Lebenspartnerschaft aufgelöst ist. Nur bei Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Eine Pflicht der Zivilstandsbehörde zur Mitteilung der Auflösung an die Notarin oder den Notar, die oder der den PACS öffentlich beurkundet hat, ist nicht erforderlich.
2. Abschnitt: Folgen
Art. 23 Kinderbelange
Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partnerin und jeder Partner nach Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft beim Gericht beantragen, die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu regeln. Dabei sollen die Artikel 133 und 134 ZGB sinngemäss anwendbar sein. Demnach regelt das Gericht in Anwendung des Artikels 133 insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag. Dabei hat das Gericht alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten. Der Verweis auf Artikel 134 ZGB betrifft die Neuregelung von Kinderbelangen bei veränderten Verhältnissen. Auch die Zuständigkeitsregelung in Artikel 134 Absätze 3 und 4 findet analog Anwendung. In Bezug auf den Inhalt und die Auslegung der Bestimmungen wird auf die Erläuterungen zu Art. 16 verwiesen. Verzichtet wird auf eine Sonderregelung in Bezug auf den persönlichen Verkehr, wenn eine Partnerin oder ein Partner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat.
Art. 24 Wohnung der Familie
Variante 1 zu Art. 24 (Anwendung nur bei gemeinsamen Kindern)
Wie bei der Scheidung soll das Gericht bei Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können. Diese Regelung soll aber im Unterschied zur Ehe nur dann greifen, wenn gemeinsame Kinder in der Wohnung der Familie leben. Artikel 121 ZGB soll nur sinngemäss anwendbar sein, wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen gemeinsamer Kinder auf die Wohnung