Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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der Familie angewiesen ist. Damit ist der Anwendungsbereich enger als bei Artikel 121 ZGB. Bei einer Scheidung kann über die Zuteilung der Wohnung auch dann gerichtlich entschieden werden, wenn Kinder einer Partnerin oder eines Partners oder auch Pflegekinder dort ihren Lebensmittelpunkt haben.157 Zudem ist Artikel 121 ZGB auch anwendbar, wenn ein Ehegatte nicht wegen der Kinder, sondern aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen ist. In Artikel 24 wird auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Diese Bestimmung soll primär die gemeinsamen Kinder davor bewahren, aus ihrem Zuhause wegziehen zu müssen. Der Schutz der Partnerin oder des Partners steht bei der Zuteilung der Wohnung nicht im Vordergrund. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS auf die Dauer der Gemeinschaft ausgerichtet ist und sich seine Rechtswirkungen grundsätzlich auf diese Dauer beschränken sollen (vgl. Ziff. 4.5.2).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht einer Partnerin oder einem Partner die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der anderen Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Mieterin bzw. der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Gehört die Familienwohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der oder dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 3 ZGB).

Variante 2 zu Art. 24 (Anwendung bei allen Kindern)

Wie bei der Scheidung soll das Gericht bei Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft über die Zuteilung der Familienwohnung entscheiden können. Diese Regelung soll aber nur dann greifen, wenn Kinder in der Wohnung der Familie leben. Entsprechend ist Artikel 121 ZGB sinngemäss anwendbar, wenn eine Partnerin oder ein Partner wegen der Kinder auf die Wohnung der Familie angewiesen ist. Auf die Möglichkeit, die Wohnung auch aus anderen wichtigen Gründen einer der beiden Personen zu übertragen – wie dies bei Ehegatten möglich ist – wird verzichtet. Artikel 24 soll primär die Kinder davor bewahren, aus ihrem Zuhause wegziehen zu müssen. Der Schutz der Partnerin oder des Partners steht bei der Zuteilung der Wohnung nicht im Vordergrund. Dies entspricht dem Konzept, dass der PACS auf die Dauer der Gemeinschaft ausgerichtet ist und sich seine Rechtswirkungen grundsätzlich auf diese Dauer beschränken sollen (vgl. Ziff. 4.5.2).

Wie bei der Ehe ist für die Zuteilung der Familienwohnung nicht vorausgesetzt, dass die Partnerinnen und Partner mit gemeinsamen Kindern in der Familienwohnung leben. Die Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Kinder einer Partnerin oder eines Partners oder auch Pflegekinder dort ihren Lebensmittelpunkt haben.158 Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht einer Partnerin oder einem Partner die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der anderen

157 Andrea Büchler, Berner Kommentar, Band I: ZGB FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 zu Art. 121 ZGB; GLOOR URS, BSK ZGB I, N 5 zu Art. 121 ZGB.

158 Andrea Büchler, Berner Kommentar, Band I: ZGB FamKomm, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 zu Art. 121 ZGB; GLOOR URS, BSK ZGB I, N 5 zu Art. 121 ZGB.