Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Person billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Mieterin bzw. der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Gehört die Familienwohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der oder dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 3 ZGB).

5.1.6 6. Kapitel: Verhältnis zu formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht und Umwandlung

Heute besteht in zwei Kantonen die Möglichkeit, eine formelle Partnerschaft nach kantonalem Recht einzugehen, die nur, aber immerhin kantonale öffentlich-rechtliche Wirkungen hat (vgl. Ziff. 1.2.3). Dieses Kapitel regelt das Verhältnis zwischen dem neuen schweizerischen PACS gemäss Vorentwurf und den kantonalen PACS aus Genf und Neuenburg.

Art. 25 Grundsätze

Nach Absatz 1 können ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die formelle Lebenspartnerschaft keine neuen formellen Partnerschaften nach kantonalem Recht mehr abgeschlossen werden. Damit wird verdeutlicht, dass die Rechtsinstitute für Paare im Bundesrecht abschliessend geregelt werden sollen. Vergleichbare Rechtsinstitute des Zusammenlebens, die nebeneinander auf Bundes- und Kantonsstufe existieren, sollen für die Zukunft vermieden werden.

Demgegenüber sollen gestützt auf Absatz 2 bereits bestehende kantonale Partnerschaften – nach Massgabe des kantonalen Rechts – ihre Gültigkeit behalten, wenn keine Umwandlung nach Artikel 26 vorgenommen wird (vgl. nachfolgend die Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Ein analoges System wurde bei Einführung der Ehe für alle Paare im Verhältnis zu den bestehenden eingetragenen Partnerschaften gewählt. Die betroffenen Personen sollen selber entscheiden können, ob sie ihre bestehende kantonale Partnerschaft mit den entsprechenden kantonalen Rechtswirkungen weiterführen oder die Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS mit zum Teil anderen Rechtswirkungen umwandeln wollen.

Geprüft und verworfen wurde die Alternative, die nach kantonalem Recht abgeschlossenen Partnerschaften zwei Jahre nach Inkrafttreten des PACS-Gesetzes von Amtes wegen in schweizerische formelle Lebenspartnerschaften umzuwandeln. Die betroffenen Personen hätten zwar auf die Umwandlung verzichten können (sog. opt out-Verfahren), ihre kantonale Partnerschaft wäre aber mit Ablauf der zwei Jahre von Amtes wegen aufgelöst worden. Diese Regelung hätte zur Folge gehabt, dass die Partnerinnen und Partner die kantonale Partnerschaft, die sie bereits vor Inkrafttreten des PACS-Gesetzes eingegangen sind, nicht hätten weiterführen können. Die Freiheit, ihre ursprünglich gewählte Beziehungsform beizubehalten, wäre den Personen damit verwehrt geblieben, was auch die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV) sowie Artikel 8 der