Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten159 (EMRK) in Frage gestellt hätte (vgl. dazu Ziff. 7.2).

Art. 26 Umwandlungserklärung

Mit dieser Bestimmung erhalten die Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, ihre kantonale formelle Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umzuwandeln (sog. opt in-Verfahren). Die Bestimmung orientiert sich an Artikel 35 PartG.

Nach Absatz 1 setzt die Umwandlung voraus, dass die Partnerinnen und Partner gemeinsam gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten am Ort, an dem die kantonale Partnerschaft begründet wurde, erklären, dass sie ihre kantonale Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS umwandeln wollen. Da kantonale Partnerschaften aktuell nur in den Kantonen Neuenburg und Genf möglich sind (vgl. dazu Ziff. 1.2.3), kommt eine Umwandlung auch nur in diesen Kantonen in Betracht. Die Umwandlungserklärung soll jederzeit möglich sein, solange ein kantonalrechtlicher PACS besteht.

Nach Absatz 2 müssen die Partnerinnen und Partner ihren Umwandlungswillen persönlich beim Zivilstandsamt bekunden. Zudem müssen sie ihre Personalien sowie ihre kantonale Partnerschaft mit aktuellen Dokumenten belegen und die Erklärung unterzeichnen. Die Umwandlung kann nur vorgenommen und registriert werden (vgl. Art. 27 Abs. 2), wenn die Partnerinnen und Partner bereits im Personenstandsregister erfasst sind. Ist dies nicht der Fall, müssen die Personen zuerst nach Artikel 15a Absatz 1 ZStV ins Personenstandsregister aufgenommen werden. Da sich die Voraussetzungen der kantonalen Partnerschaften weitgehend mit den im PACS-Gesetz vorgesehenen Begründungsvoraussetzungen decken, erübrigt sich deren erneute Prüfung durch das Zivilstandsamt bei der Umwandlung.

Art. 27 Wirkungen der Umwandlung

Absatz 1 hält fest, dass die kantonalen Partnerschaften als umgewandelt gelten, sobald die Umwandlungserklärung vorliegt, das heisst, wenn die Erklärung unterzeichnet ist und durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten entgegengenommenen und die Unterschrift beglaubigt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Umwandlung rechtwirksam. Der eidgenössische PACS gilt demzufolge als begründet und die kantonale formelle Partnerschaft gleichzeitig von Gesetzes wegen als aufgelöst. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Umwandlungserklärung sowie der Beglaubigung der Unterschrift ist Artikel 18 ZStV anzupassen.

Die Umwandlung wird – entsprechend der Begründung eines PACS – gemäss Absatz 2 durch das zuständige Zivilstandsamt im Register Infostar eingetragen (Satz 1). Das Amt stellt den Partnerinnen und Partnern auf deren Wunsch hin und gegen Gebühr eine Bestätigung betreffend die Umwandlung der kantonalen Partnerschaft in einen eidgenössischen PACS aus (Satz 2).

Das Zivilstandsamt muss gemäss Absatz 3 dafür sorgen, dass die für die Eintragung der kantonalen Partnerschaften zuständige kantonale Behörde über die Umwandlung

159 SR 0.101.