Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
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Art. 29 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse des Bundesrechts wird im Anhang geregelt. Diese Änderungen betreffen das ZGB (Ziff. 5.2.1), das OR (Ziff. 5.2.2), die ZPO (Ziff. 5.2.3), das SchKG (Ziff. 5.2.4), das IPRG (Ziff. 5.2.5), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung160 (AHVG, Ziff. 5.2.6) sowie das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge161 (BVG, Ziff. 5.2.7).
Art. 30 Kantonale Gesetzgebung
Diese Bestimmung hält explizit fest, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Rechtswirkungen für den PACS vorsehen können. Dies betrifft etwa den Bereich der kantonalen Steuern oder der Sozialhilfe. Insbesondere erlaubt diese Norm den Kantonen Neuenburg und Genf, die derzeit geltenden Rechtswirkungen der kantonalen Partnerschaften auch für die formellen Lebenspartnerschaften gemäss PACS-Gesetz festzulegen (vgl. Ziff. 4.5.3.1).
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
Als Bundesgesetz untersteht das neue Recht dem fakultativen Referendum (Abs. 1). Der Bundesrat soll das Inkrafttreten bestimmen (Abs. 2).
5.2 Änderung anderer Bundesgesetze
5.2.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Der PACS soll in Bezug auf die Vertretung von urteilsunfähigen Partnerinnen oder Partnern dieselben Wirkungen haben wie die Ehe. Dazu sind verschiedene Bestimmungen im ZGB entsprechend anzupassen.
Art. 374 Abs. 1 und 3, Art. 376 sowie Art. 378 Abs. 1 Ziff. 3
Artikel 374 ZGB regelt die Voraussetzungen und den Umfang der gesetzlichen Vertretung eines urteilsunfähigen Ehegatten oder einer urteilsunfähigen eingetragenen Partnerin bzw. eines eingetragenen Partners. Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Diese Regelung soll auch bei einem PACS Anwendung finden. Hierfür sollen die vertretungsberechtigten Personen in Absatz 1 entsprechend mit der Partnerin bzw. dem Partner, die oder der mit der urteilsunfähigen Person einen PACS begründet hat, ergänzt werden. In der logischen Konsequenz ist ebenfalls Absatz 3 der Bestimmung anzupassen. Die Partnerin oder der Partner soll
160 SR 131.10.
161 SR 831.40.