Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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(wie ein Ehegatte) für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müssen. Hierfür wird vorgeschlagen, in Absatz 3 neu den allgemeinen Begriff «vertretungsberechtigte Person» zu verwenden. Gestützt auf diese Anpassungen in Artikel 374 ZGB ist auch Artikel 375 ZGB (betr. Ausübung des Vertretungsrechts) bzw. der darin enthaltene Verweis auf das Auftragsrecht bei Paaren, die einen PACS begründet haben sinngemäss anwendbar.

Im Weiteren muss konsequenterweise Artikel 376 angepasst werden, damit auch die Normen betreffend das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde auf die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft Anwendung finden. Hierfür wird vorgeschlagen, auch in Artikel 376 Absätze 1 und 2 den allgemeinen Begriff der «vertretungsberechtigten Person» zu verwenden, um (gestützt auf die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Personen in Art. 374 Abs. 1) auch diejenige Person zu erfassen, die mit der urteilsunfähigen Person einen PACS begründet hat.

Ebenfalls sollen die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft in Bezug auf die Vertretung bei medizinischen Massnahmen die gleichen Rechte haben wie Ehegatten. Wer bei medizinischen Massnahmen die vertretungsberechtigten Personen sind, regelt Artikel 378 ZGB im Sinne einer Kaskadenordnung. An dritter Stelle wird aufgeführt, «wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet» (Absatz 1 Ziff. 3). Um klarzustellen, dass der PACS in diesem Bereich der Ehe gleichgestellt sein soll, wird eine entsprechende Ergänzung von Absatz 1 Ziffer 3 vorgeschlagen.

Aktuell sind verschiedene Bestimmungen im Erwachsenenschutzrecht und dabei insbesondere auch die Regelung des gesetzlichen Vertretungsrechts nach den Artikeln 374, 376 und 378 ZGB in Revision. Der Bundesrat hat eine entsprechende Vorlage zur Änderung des ZGB ausgearbeitet und die entsprechende Botschaft162 am 5. Dezember 2025 verabschiedet.163 Die vorliegend vorgeschlagenen Regelungen müssen daher mit dieser Revision koordiniert werden.

5.2.2 Obligationenrecht

5.2.2.1 Verjährung

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3ter

Die Partnerinnen und Partner sollen während der Dauer des PACS in Bezug auf gegenseitige Schulden und Forderungen den Ehegatten gleichgestellt sein (vgl. dazu bereits die Erläuterungen zu Art. 10 in Ziff. 5.1.3). Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, auch die Verjährungsregelung in Artikel 134 Absatz 1 OR anzupassen bzw.

162 Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz), BBl 2026 37.

163 Siehe die Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. Dezember 2025, abrufbar unter www.admin.ch > Informationen für Medienschaffende > Medienmitteilungen und Reden > Bundesrat will das Erwachsenenschutzrecht punktuell anpassen.