Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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5.2.4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 95a Forderungen gegen den Ehegatten, gegen die eingetragene Partnerin

oder den eingetragenen Partner oder gegen die Partnerin oder den Partner in formeller Lebenspartnerschaft

Im SchKG sollen die Vollstreckungsprivilegien zugunsten von Ehegatten auch für Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft gelten. Nach Artikel 95a SchKG werden Forderungen der Schuldnerin oder des Schuldners gegen ihren bzw. seinen Ehegatten nur gepfändet, wenn das übrige Vermögen nicht ausreicht. Mit einer entsprechenden Ergänzung dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass die betreffende Norm auch bei Forderungen zwischen Partnerinnen und Partnern, die einen PACS begründet haben, Anwendung findet.

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 erster Satz

Im Weiteren ist eine Anpassung in Bezug auf den privilegierten Anschluss im Pfändungsverfahren vorgesehen. Partnerinnen und Partner, die einen PACS begründet haben, sollen auch diesbezüglich den Ehegatten gleichgestellt sein.

Gemäss Artikel 111 Absatz 1 Ziffer 1 SchKG kann der Ehegatte des Schuldners an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Dies soll auch für die Person gelten, die mit der Schuldnerin oder dem Schuldner einen PACS begründet hat. Hierfür wird vorgeschlagen, Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend zu ergänzen. Angepasst werden soll auch Absatz 2 erster Satz, der analog zur Ehe festhalten soll, dass die Person, die mit dem Schuldner einen PACS begründet hat, ihr Recht nur geltend machen kann, wenn die Pfändung während der entsprechenden Partnerschaft oder innert eines Jahres nach deren Auflösung erfolgt ist.

5.2.5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 32 Abs. 4

Der Vorentwurf zum PACSG sieht vor, dass die nach diesem Gesetz begründeten formellen Lebenspartnerschaften bzw. PACS im Personenstandsregister eingetragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 VE-PACSG). Für die Frage der Eintragung von im Ausland geschlossenen formellen Lebenspartnerschaften soll analog zum Eherecht Artikel 32 IPRG gelten. Der Vorentwurf sieht hierzu einen neuen Absatz 4 von Artikel 32 vor, der die bestehenden Absätze 1–3 für sinngemäss anwendbar erklärt.

Die sinngemässe Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 IPRG bedeutet, dass die im Ausland beurkundete Begründung oder die im Ausland beurkundete Auflösung einer formellen Lebenspartnerschaft im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen ist, sofern die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Zivilstandsverordnung gegeben sind (d.h. insbesondere, wenn Personen mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind). Es wird damit im Ausland geschlossene formelle Lebenspartnerschaften geben,