Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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die trotz späteren Wohnsitzes der Partnerinnen und Partner in der Schweiz nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden. Wenn weder Personen mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind noch ein Zivilstandsereignis in der Schweiz vorliegt (z.B. die Geburt eines Kindes der Partnerinnen und Partner oder der Tod einer Partnerin bzw. eines Partners), findet keine Eintragung statt. An der Anerkennung der formellen Lebenspartnerschaft ändert dies nichts (vgl. dazu Art. 65d Abs. 2 VE-IPRG), da die Eintragung im Personenstandsregister nur deklaratorischer Natur ist.

Die in Artikel 32 Absatz 2 IPRG vorgesehene Verweisung auf die Bestimmungen des IPRG über die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen (Art. 25–27 IPRG) – die gemäss Artikel 31 sinngemäss auch für Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten – ist primär dort von Bedeutung, wo eine behördliche Entscheidung vorliegt, beispielsweise eine gerichtliche Ungültigerklärung der betroffenen formellen Lebenspartnerschaft. Wird lediglich die Beurkundung eines privaten Akts vorgelegt, wie dies insbesondere bei der Begründung einer formellen Lebenspartnerschaft in der Regel der Fall sein dürfte, ist vor allem der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public gemäss Artikel 27 Absatz 1 IPRG relevant. Eine Zuständigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 26 IPRG hat nicht stattzufinden, da gemäss Artikel 65d Absatz 2 VE-IPRG im Ausland gültig geschlossene formelle Lebenspartnerschaften und damit zusammenhängende Urkunden ganz grundsätzlich zu anerkennen sind.

Gliederungstitel vor Art. 65d

Das IPRG erhält neu spezifische Regelungen zu den formellen Lebenspartnerschaften. Diese verweisen für viele Fragen auf die eherechtlichen Bestimmungen des IPRG. Sie werden daher in einem neuen Kapitel 3b im Anschluss an das Kapitel über die eingetragenen Partnerschaften platziert.

Im deutschen Text übernimmt das neue Kapitel 3b den im Titel des VE-PACSG verwendeten Begriff «formelle Lebenspartnerschaft». Anders als im VE-PACSG wird in den Gesetzesartikeln des VE-IPRG zur Bezeichnung der formellen Lebenspartnerschaft auf die Verwendung des Begriffs PACS verzichtet. Es wird der bereits im Titel verwendete Begriff «formelle Lebenspartnerschaft» weitergeführt, um klarzustellen, dass neben dem schweizerischen und dem französischen PACS auch alle vergleichbaren Partnerschaften im Ausland erfasst werden, selbst wenn diese in den entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht als PACS bezeichnet werden. Aus dem gleichen Grund wird in der französischen Fassung im neuen Kapitel 3b anstelle des im AP-LPACS verwendeten Begriffs «pacte civil de solidarité» der allgemeinere Begriff «partenariats formels de vie commune» verwendet.

Art. 65d I. Allgemeines

Die Bestimmung hält in Absatz 1 fest, dass das neue Kapitel 3b – im Gegensatz zu Kapitel 3a – für formelle Lebenspartnerschaften «ohne eheähnlichen Charakter» gilt. Gemeint sind Verbindungen, die stärkere Gemeinsamkeiten mit der formellen Lebenspartnerschaft gemäss VE-PACSG oder dem französischen PACS haben als mit einer Ehe. Es geht um das im vorliegenden Bericht mehrfach angesprochene partenariat faible (vgl. dazu vorne Ziff. 3).