Vorlage

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „gebietsbezogenes Managementinstrument“ ein Instrument einschliess- lich eines Meeresschutzgebiets für ein geografisch festgelegtes Gebiet, mittels dessen ein oder mehrere Sektoren oder Tätigkeiten mit dem Ziel verwaltet werden, bestimmte Ziele zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung im Einklang mit diesem Übereinkom- men zu verwirklichen,

2. bedeutet „Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ die Hohe See und das Gebiet,

3. bedeutet „Biotechnologie“ jede technologische Anwendung, die biologische Sys- teme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Ver- fahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern,

4. bedeutet „In-situ-Sammlung“ im Zusammenhang mit maringenetischen Ressour- cen die Sammlung oder Probenahme maringenetischer Ressourcen von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,

5. bedeutet „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

6. bedeutet „kumulative Auswirkungen“ die kombinierten und zunehmenden Aus- wirkungen, die sich aus verschiedenen Tätigkeiten, darunter bekannten vergangenen und gegenwärtigen sowie hinreichend vorhersehbaren Tätigkeiten, oder aus der Wie- derholung ähnlicher Tätigkeiten im Zeitverlauf ergeben, sowie die Folgen des Klima- wandels, der Versauerung der Meere und damit zusammenhängender Auswirkungen,

7. bedeutet „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Verfahren zur Ermittlung und Be- wertung der möglichen Auswirkungen einer Tätigkeit als Grundlage für die Be- schlussfassung,

8. bedeutet „maringenetische Ressourcen“ jedes Material marinen pflanzlichen, tie- rischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten von tat- sächlichem oder potenziellem Wert enthält,

9. bedeutet „Meeresschutzgebiet“ ein geografisch festgelegtes Meeresgebiet, das im Hinblick auf die Verwirklichung bestimmter Ziele zur langfristigen Erhaltung der bio- logischen Vielfalt ausgewiesen ist und verwaltet wird und gegebenenfalls eine nach- haltige Nutzung zulässt, sofern diese mit den Erhaltungszielen vereinbar ist,

10. umfasst „Meerestechnologie“ unter anderem in einem benutzerfreundlichen For- mat bereitgestellte Informationen und Daten über Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen; Handbücher, Richt- linien, Kriterien, Normen und Referenzmaterialien; Ausrüstung für Probenahme und Methodik; Beobachtungseinrichtungen und Ausrüstung für Beobachtungen, Analysen und Experimente in situ und im Labor; Computer und Computersoftware, darunter Modelle und Modellierungstechniken; damit zusammenhängende Biotechnologie so-