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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem

Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen

Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen

1. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen ausgelegt und angewendet. Das Übereinkommen lässt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Seerechtsüberein- kommen, auch in Bezug auf die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festland- sockel innerhalb und ausserhalb von 200 Seemeilen, unberührt.

2. Dieses Übereinkommen wird in einer Weise ausgelegt und angewendet, die die einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe nicht untergräbt und die Kohärenz und Koordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördert.

3. Die Rechtsstellung von Nichtvertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder anderer damit zusammenhängender Übereinkünfte in Bezug auf diese Instrumente wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.

Art. 6 Unberührtheit

Dieses Übereinkommen, einschliesslich aller Beschlüsse oder Empfehlungen der Konferenz der Vertragsparteien oder eines ihrer Nebenorgane, sowie alle darauf be- ruhenden Handlungen, Massnahmen oder Tätigkeiten berühren weder Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse, noch dürfen sie als Grundlage für die Gel- tendmachung oder Verweigerung von Ansprüchen auf diese, auch in Bezug auf dies- bezügliche Streitigkeiten, herangezogen werden.

Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Ansätze

Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, lassen sich die Vertragsparteien von den folgenden Grundsätzen und Ansätzen leiten:

a) dem Grundsatz, dass der Verursacher der Verschmutzung dafür aufkommt;

b) dem im Seerechtsübereinkommen verankerten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit;

c) der Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie anderen Freihei- ten der Hohen See;

d) dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Auf- teilung der Vorteile;

e) dem Vorsorgeprinzip beziehungsweise dem Vorsorgeansatz;

f) einem Ökosystemansatz;

g) einem integrierten Ansatz für die Meeresbewirtschaftung;

h) einem Ansatz, der die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme, auch gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen und der Versauerung