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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

der Meere, stärkt und zudem die Integrität der Ökosysteme erhält und wieder- herstellt, einschliesslich der Leistungen des Kohlenstoffkreislaufs, auf denen sich die Rolle der Meere für das Klima begründet;

i) der Nutzung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und In- formationen;

j) der Nutzung des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, sofern solches verfügbar ist;

k) der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer gegebenenfalls bestehen- den jeweiligen Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der indigenen Völker oder gegebenenfalls der ortsansässigen Gemeinschaften, wenn sie Massnah- men zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen;

l) beim Ergreifen von Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Über- wachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren we- der unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes zu verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln;

m) der vollen Anerkennung der besonderen Umstände der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und der am wenigsten entwickelten Länder;

n) der Anerkennung der besonderen Interessen und Bedürfnisse der Binnenent- wicklungsländer.

Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Übereinkommens bei der Erhal- tung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zusammen, unter anderem indem sie bei der Er- reichung der Ziele des Übereinkommens verstärkt und vertieft mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, re- gionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen- arbeiten und die Zusam- menarbeit zwischen diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, sofern angezeigt, die Ziele dieses Übereinkom- mens zu fördern, wenn sie sich an der Beschlussfassung innerhalb anderer einschlä- giger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder zuständiger weltweiter, regio- naler, subregionaler oder sektoraler Organe beteiligen.

3. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in der wissen- schaftlichen Meeresforschung und bei der Entwicklung und Weitergabe von Meeres- technologie in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen zur Unterstüt- zung der Ziele dieses Übereinkommens.