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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
wie Fachwissen, Kenntnisse, Fertigkeiten, technische, wissenschaftliche und rechtli- che Fachkenntnisse und Analysemethoden im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere,
11. bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration, der beziehungs- weise die zugestimmt hat, durch dieses Überein- kommen gebunden zu sein, und für den beziehungsweise die es in Kraft ist,
12. bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souverä- nen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu genehmi- gen, anzunehmen oder ihm beizutreten,
13. bedeutet „nachhaltige Nutzung“ die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmass, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürf- nisse und Bestrebungen heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen,
14. bedeutet „Nutzung der maringenetischen Ressourcen“ das Durchführen von For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung maringenetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwen- dung von Biotechnologie im Sinne der Nummer 3.
Art. 2 Allgemeines Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der bio- logischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Be- stimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationa- len Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Art. 4 Ausnahmen
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahr- zeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Teiles II findet dieses Übereinkom- men keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertrags- partei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihr gehörender oder von ihr eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, si- cher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.