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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Teil 2: Maringenetische Ressourcen einschliesslich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile
Art. 9 Ziele
Die Ziele dieses Teiles bestehen in
a) der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der sich aus Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinfor- mationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationa- ler Hoheitsbefugnisse ergebenden Vorteile für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse;
b) dem Aufbau und der Weiterentwicklung der Kapazitäten der Vertragspar- teien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geografisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwick- lungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digita- len Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
c) der Gewinnung von Wissen, wissenschaftlichem Verständnis und technologi- schen Innovationen, unter anderem durch die Entwicklung und das Betreiben wissenschaftlicher Meeresforschung, als grundlegende Beiträge zur Durch- führung dieses Übereinkommens;
d) der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie im Einklang mit die- sem Übereinkommen.
Art. 10 Anwendung
1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringeneti- sche Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach In- krafttreten des Übereinkommens für die jeweilige Vertragspartei gesammelt und ge- neriert werden. Die Anwendung des Übereinkommens erstreckt sich auf die Nutzung maringenetischer Ressourcen und digitaler Sequenzinformationen über maringeneti- sche Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert wurden, sofern eine Vertragspartei bei der Un- terzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens oder dem Beitritt dazu nicht schriftlich eine Ausnahme nach Artikel 70 geltend macht.
2. Dieser Teil findet keine Anwendung auf
a) die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibe- zogene Tätigkeiten;