Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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nuar 2026 in Kraft getreten ist. Mehr als 85 Staaten, einschliesslich der EU und ver- schiedene ihrer Mitgliedstaaten haben das Abkommen bereits ratifiziert. Zahlreiche weitere wichtige Partner der Schweiz in Handel und Forschung beabsichtigen, das Abkommen ebenfalls zu ratifizieren. Ein Verzicht auf die Ratifikation des Hochsee- schutzabkommens und den Erlass der zugehörigen nationalen Umsetzung würde zu einer regulatorischen Lücke für Unternehmen und Forschungseinrichtungen unter den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Schweiz führen. So würden bspw. die dif- ferenzierten rechtlichen Grundlagen für UVP, Meldepflichten für MGR und Regelun- gen zum Vorteilsausgleich fehlen. Die daraus folgende Rechtsunsicherheit dürfte die Schweizer Unternehmen und Forschungseinrichtungen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz bei Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse be- nachteiligen und internationale Forschungsvorhaben für Schweizer Akteure erschwe- ren. Dies würde insbesondere die maritime Branche sowie Forschungseinrichtungen und Unternehmen im Bereich der Pharma, Biotechnologie und Life Sciences treffen.

Gegen einen Verzicht auf die Ratifikation des Hochseeschutzabkommens und den Er- lass der zugehörigen nationalen Umsetzung spricht auch das bestehende Engagement der Schweiz in den Bereichen der internationalen Umweltgouvernanz und der nach- haltigen Nutzung von Ressourcen. Nach diesen Prinzipien hat die Schweiz die exis- tierenden wichtigen Abkommen im Bereich der maritimen Umwelt ratifiziert10. Die Schweiz setzt sich bei der Internationalen Meeresbodenbehörde für einen wirksamen Schutz der marinen Umwelt im Zusammenhang von Aktivitäten auf dem internatio- nalen Meeresgrund ein. Sie ist zudem Vertragsstaat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (Convention on Biological Diversity, CBD)11 und ihres Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile vom 29. Oktober 2010 (Nagoya-Protokoll)12. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiter- entwicklung von Regularien zur Nutzung von genetischen Ressourcen. Die Schweiz hat sich zum 2022 im Rahmen der CBD verabschiedeten, globalen Zielrahmen zur Erhaltung der Biodiversität und ihrer Leistungen für den Menschen (Kunming-Mon- treal Global Biodiversity Framework, GBF) bekannt. Das Hochseeschutzabkommen trägt dazu bei, das Ziel des GBF zu erreichen, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meeresflächen für die Biodiversität zu sichern. Ausserdem ist die Schweiz Vertrags- staat des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüber- schreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Übereinkommen von Espoo)13.

10u.a. Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag vom 4. Oktober 1991, Übereinkommen

zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992, Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres- verschmutzung durch Schiffe vom 17. Februar 1978, Protokoll von 1996 zum Überein- kommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, Änderung von Anhang 1A Übereinkommen über Fi- schereisubventionen - Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsor- ganisation

11 SR 0.451.43

12 SR 0.451.432

13 SR 0.814.06