Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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2.1.5 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus (Teil VII)

Die Institutionen des Hochseeschutzabkommens werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert. Die Mittel werden dabei primär für die Finanzierung des Sekretariats und die Durchführung der KdV sowie der Unterorgane und Kommissio- nen verwendet. Zudem wird ein Mechanismus geschaffen werden für die Finanzie- rung von Projekten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, der Weitergabe von Meerestechnologie sowie zur Unterstützung von Staa- ten bei der Umsetzung dieses Abkommens. Bis die KdV über die Modalitäten für die Verwendung und Aufteilung der finanziellen Vorteile aus Produkten, die auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse basieren, entscheidet, bezahlen die Industrieländer jährlich einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitrags (assessed contribution) in den Sonderfonds gemäss Arti- kel 52 Absatz 4 Buchstabe b des Hochseeschutzabkommens ein. Sobald die Modali- täten definiert sind und der Mechanismus operationell ist, entfällt dieser Zuschlag, da voraussichtlich die Nutzenden der MGR und DSI als Vorteilsausgleich die definierten Zahlungen entrichten werden. Zudem wird die Konferenz der Vertragsstaaten einen Treuhandfonds einrichten, der durch freiwillige Beiträge gespiesen wird und der die Entwicklungsländer bei der Teilnahme an den Tagungen der nach dem Hochsee- schutzabkommen eingesetzten Organe erleichtern soll.

2.1.6 Streitbeilegung (Teil IX)

Bezüglich Streitbeilegung verweist der Vertragstext im Wesentlichen auf die Bestim- mungen von UNCLOS. Die Schweiz hat als obligatorisches Streitbeilegungsverfah- ren nach Artikel 287 UNCLOS den Internationalen Seegerichtshof gewählt. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Streitbeilegung im Rahmen des Hochsee- schutzabkommens. Die Vertragsstaaten haben aber die Möglichkeit, bei der Unter- zeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäss Artikel 287 zu wählen. Die Schweiz beabsichtigt, nicht davon Gebrauch zu machen.

Beim Hochseeschutzabkommen handelt es sich um ein Umsetzungsabkommen zu UNCLOS. Dem Hochseeschutzabkommen können aber auch Staaten und Organisa- tionen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind.

2.2 Würdigung

Mit einer starken maritimen Forschung, mannigfaltigen Unternehmen in den Berei- chen Pharma, Lifesciences, Biotechnologie und maritimem Transport und verschie- denen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich Meeresschutz sind potenzi- ell zahlreiche Akteure in der Schweiz von den Regularien des Hochseeschutzabkommens betroffen. Das Abkommen geniesst Unterstützung sowohl von Wirtschaftsverbänden wie auch von der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft in der Schweiz. Das Hochseeschutzabkommen ist ein zentrales internationales Ab- kommen, welches die Regulierung von Meeresgebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse konkretisiert und ergänzt. Seine Umsetzung ist von Bedeutung für die