Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
2 Grundzüge des Vertrags
2.1 Überblick über die Inhalte des Hochseeschutzabkommens
Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Das Hochseeschutzabkommen gilt für Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse. Diese umfassen die Hohe See (d.h. die Wassersäule der Meeresgebiete ausser- halb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen der Küstenstaaten) sowie das sogenannte «Gebiet» (der Meeresboden und sein Untergrund ausserhalb der Kontinentalsockel der Küstenstaaten).
Das Hochseeschutzabkommen besteht aus zwölf Teilen, in denen unterschiedliche Bereiche des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Meere geregelt werden. Die Kernelemente des Abkommens umfassen:
2.1.1 Maringenetische Ressourcen einschliesslich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II)
Das Hochseeschutzabkommen richtet ein System zur Meldung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und deren Nutzung sowie der Nutzung der DSI über diese Ressourcen ein («Clearing-House Mechanismus», CHM). Ziel ist es, den transparenten Zugang und den Aus- tausch von Informationen über die Nutzung solcher MGR und DSI sowie die Auftei- lung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile («Benefit Sharing») zu gewährleisten. Für die Vertragsstaaten sowie Akteure aus Forschung und Industrie werden international einheitliche Bedingungen geschaffen. Die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt, sofern der Schutz vor Offenlegung durch innerstaatliches Recht oder anwendbares internationales Recht vorgesehen ist.
Das Benefit Sharing setzt sich zusammen aus dem Ausgleich nicht finanzieller Vor- teile, welcher z.B. den Zugang zu Proben- und Probensammlungen, die Beteiligung an Forschungsprogrammen oder Forschungspartnerschaften umfasst, und dem Aus- gleich finanzieller Vorteile, welche aus der Nutzung (z.B. Vermarktung) von MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, entstehen. Die KdV wird noch über die Modalitäten zur ausgewogenen Aufteilung der finanzi- ellen Vorteile entscheiden. Diese könnten allenfalls Zahlungen durch den Nutzer der MGR und DSI beinhalten, die auf einem Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte basieren. Bis die KdV über die Modalitäten für die Verwendung und Aufteilung der finanziellen Vorteile aus Produkten, die auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse basieren, entscheidet, bezahlen die Industrieländer jährlich einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbei- trags (assessed contribution) in den Sonderfonds gemäss Artikel 52 Absatz 4 Buch- stabe b des Hochseeschutzabkommens ein. Diese Zahlungen dienen insbesondere der Unterstützung von Entwicklungsländern bei ihren Bemühungen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Hochsee zu gewährleisten.