Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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2.1.2 Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete (Teil III)

Es wird ein Mechanismus für gebietsbezogene Managementinstrumente zur nachhal- tigen Bewirtschaftung von Meeresgebieten eingeführt, einschliesslich der Einrichtung eines Systems von ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Schutzgebieten. Da- mit sollen insbesondere schutzbedürftige Meeresgebiete erhalten und deren biologi- sche Vielfalt und Ökosysteme im Hinblick auf ihre Produktivität und Resilienz (u.a. gegenüber dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmut- zung) geschützt und wiederhergestellt werden. Damit werden auch die Ernährungssi- cherheit und andere sozioökonomische Ziele unterstützt, was wiederum dazu beiträgt, den Migrationsdruck zu verringern.

Die gebietsbezogenen Managementinstrumente tragen überdies dazu bei, dass bis 2030 30 Prozent der Meeresgebiete für die biologische Vielfalt zur Verfügung stehen und somit zur Erreichung des Ziels «30 by 30» des Kunming-Montreal GBF.

Die Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente werden nach Konsulta- tionen aller Vertragsstaaten und anderen öffentlichen und privaten Akteuren von der KdV beschlossen. Die Konferenz der Vertragsstaaten entscheidet dabei grundsätzlich im Konsens, wenn dies nicht gelingt mit einer ¾-Mehrheit. Die einzelnen Vertrags- staaten haben dabei die Möglichkeit zu erklären, dass der entsprechende Entscheid für sie nicht bindend ist (sogenanntes «opt-out», Art. 23 Abs. 4 des Hochseeschutzab- kommens).

2.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen (Teil IV)

Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass UVP durchgeführt werden, wenn ge- plante Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Das Abkommen enthält grundsätzliche Kriterien für die Durchführung der UVP und deren öffentliche Be- kanntmachung im CHM. Um festzustellen, ob der Schwellenwert für die Durchfüh- rung einer UVP erreicht wird, führen die Staaten eine Vorprüfung durch. Die Ein- schätzung, ob die Schwelle für die Durchführung einer UVP überschritten ist, die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes, die Bewilligung dieser Aktivitäten so- wie deren Überwachung und Kontrolle obliegen den Vertragsstaaten.

2.1.4 Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie (Teil V)

Das Abkommen fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsstaaten, um die Forschung voranzutreiben und Experten für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane auszubilden. Dabei sollen die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Möglich- keiten zusammenarbeiten, um die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere an Entwicklungsländer, zu ermöglichen. Die Vertragsstaaten sollen zudem gemäss ihren Möglichkeiten Mittel für den Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Wei- tergabe von Meerestechnologie, insbesondere an Entwicklungsländer, zur Verfügung stellen. Das Abkommen definiert auch Modalitäten für die Weitergabe von Meeres- technologie. Dabei müssen alle Rechte an diesen Technologien berücksichtig werden, einschliesslich jene des geistigen Eigentums.