Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Absatz 3: Übertretungen, wie eine Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 6 des HoSG, werden mit Busse bis 100'000.- Franken (bei Fahrlässigkeit bis 40'000.- Fran- ken) bestraft.

Absatz 4: Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 18 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts

Durch diesen Verweis wird sichergestellt, dass bei der Verfolgung und Beurteilung von Handlungen oder Unterlassungen, die gemäss Artikel 17 des HoSG mit Strafe belegt sind, der Durchgriff auf die verantwortlichen natürlichen Personen auch auf diesem Wege möglich ist. Auch ermöglicht er bei Bussen unter 5000 Franken die direkte Verurteilung der juristischen Person, der Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaft oder der Einzelfirma zur Bezahlung der Busse, sofern die Ermittlung der straf- baren natürlichen Personen unverhältnismässig aufwändig wäre.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Mit dieser Übergangsbestimmung wird geregelt, dass die Bestimmungen des 3. Ab- schnittes nur anwendbar sind auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkraft- treten des HoSG gesammelt und generiert werden. Die Schweiz wird bei der Ratifi- kation des Hochseeschutzabkommens auch eine entsprechende Ausnahme gestützt auf Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Hochseeschutzabkommens im Hinblick auf die retroaktive Anwendung des Hochseeschutzabkommens gemäss Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz des Hochseeschutzabkommens, erklären (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 10 des Hochseeschutzabkommens).

Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses

Das NHG wird mit einem neuen Artikel 24i ergänzt. Wie bei Artikel 14 dieses Geset- zes braucht es auch beim NHG eine solche Bestimmung. Dies insbesondere in Bezug auf die Regelungen zu den genetischen Ressourcen nach Artikel 23n – 23q NHG, die seit 2014 in Kraft sind. Im Übrigen vgl. die Ausführungen zu Artikel 14 HoSG.

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

Absatz 1: Das HoSG untersteht gemäss den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum.

Absatz 2: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt.

Absatz 3: Durch diesen Absatz wird gewährleistet, dass sowohl das Hochseeschutz- abkommen als auch das HoSG, welches zu dessen Umsetzung für die Schweiz dient, gemeinsam in Kraft treten.