Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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6 Auswirkungen des Vertrags und des Umsetzungserlasses
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Es fallen Kosten für die Pflichtbeiträge sowie, bis zu Aushandlung der Modalitäten zur Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung von MGR und DSI, 50 Pro- zent dieser Pflichtbeiträge an den Sonderfonds an. Der entsprechende finanzielle Auf- wand kann zum jetzigen Zeitpunkt erst grob abgeschätzt werden. Die Vertragspartei- enkonferenz wird die Höhe der Pflichtbeiträge beschliessen, die die Staaten an das zukünftige Sekretariat zu bezahlen haben. Der Anteil der Schweiz wird voraussicht- lich nach dem UNO-Beitragsschlüssel berechnet. Vergleichbare Jahresbeiträge an die Sekretariate von anderen Umweltübereinkommen belaufen sich auf 100 000 – 500 000 Franken pro Jahr. Für die Finanzplanung wird vorliegend von einem Beitrag in der Mitte dieser Spannbreite (300 000 Franken) ausgegangen. Zu diesem Betrag kommt in den ersten Jahren noch der zusätzliche Betrag von 50 Prozent der Beitrags- zahlung für den Sonderfonds hinzu, der bis zur Operationalisierung des Mechanismus für den Vorteilsausgleich bei der Nutzung von MGR zu leisten ist. Dazu kommen allfällige freiwillige Beiträge an den freiwilligen Treuhandfonds zur Erleichterung der Teilnahme von Entwicklungsländern an den Tagungen der Organe des Hochsee- schutzabkommens.
Die Beiträge der Schweiz sollen über die in den Finanzplänen des BAFU ab 2028 eingestellten Mittel finanziert werden (Kredit A231.0321 Internationale Kommissio- nen und Organisationen).
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Nach dem Inkrafttreten braucht es limitierte personelle Ressourcen, um den interna- tionalen Prozess zu begleiten, beispielsweise für die Teilnahme an der KdV. Zudem fallen personelle Ressourcen für die Umsetzung in der Schweiz an, beispielsweise für Bewilligungen für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die allfällige Prüfung von UVP, Notifikationen und Konsultationen, die Bearbeitung von Meldungen sowie das Verfassen von Berichten zuhanden der KdV. Wie aufwän- dig diese Arbeiten sind, hängt stark von der Anzahl der Tätigkeiten und Nutzungen durch die Schweizer Forschung und Industrie ab. Im vorliegenden Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens wird die Möglichkeit geschaffen, die durch Antragstellende generierten Aufwände (z.B. Prüfung UVP, Genehmigung Tä- tigkeiten) über Gebühren zu finanzieren. Zudem ist vorgesehen, dass externe Fach- stellen einbezogen werden, wo spezifische Kompetenzen in der Bundesverwaltung fehlen (z.B. hinsichtlich UVP für Tätigkeiten für Gebiete ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse). Damit soll der Aufbau bundesinterner Ressourcen begrenzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der künftige personelle Aufwand nicht zuverlässig ab- geschätzt werden. Es wird zurzeit jedoch von einem zusätzlichen Personalaufwand von max. 50 Stellenprozenten ausgegangen. Der personelle Aufwand wird intern beim UVEK kompensiert und führt somit zu keiner Mehrbelastung im Bundeshaushalt.