Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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6.3.2 Prüfpflichten nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen vom 29. September 2023 (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)35

Vereinfachungen für KMU

KMU in der Schweiz können von zusätzlichen administrativen Kosten für Melde- pflichten zu Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR von Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR betroffen sein. Forschungsreisen zur In-Situ-Sammlung von Proben in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse sind aufwändig und teuer. Kleinere Unternehmen partizipieren dabei vornehm- lich im Rahmen von Teilprojekten von grösseren Forschungsprojekten. Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten primär durch die Hauptverantwortlichen für die Forschungsprojekte übernommen werden, wodurch der Aufwand für KMU reduziert wird.

Eine weitere Belastung von KMU kann durch den Ausgleich von Vorteilen aus der Nutzung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR entstehen. Das Umsetzungsgesetz legt diesbezüglich in Artikel 7 lediglich die Grundsätze der nicht finanziellen Vorteilsausgleichspflicht fest. Für den Ausgleich nicht finanzieller Vorteile können die Unternehmen unter einer Vielzahl an Formen wählen (siehe Art. 14 Abs. 2 und Anlage II Hochseeschutzabkommen). Dabei können sich kleinere Unternehmen für Formen entscheiden, die eine geringere Belas- tung für sie darstellen. Detailliertere Regelungen hierzu können ggf. auf Ebene der Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Die Modalitäten für den finanziellen Vorteilsausgleich sind noch durch die KdV zu beschliessen, daher kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Prüfung von allfälligen Vereinfachungen für KMU erfolgen. Allfälligen Vereinfachungen werden gegebenenfalls im Rahmen einer spä- teren Gesetzesrevision umgesetzt.

Im Hinblick auf die Pflicht zur UVP ist, aufgrund des grossen Aufwandes für Tätig- keiten, die der UVP unterstehen, in Gebieten ausserhalb von nationalen Hoheitsbe- fugnissen nicht davon auszugehen, dass KMU in der Schweiz für solche Tätigkeiten verantwortlich sein werden. Entsprechend sind sie auch nicht durch diesbezügliche Aufwände belastet.

Swiss Finish

Im HoSG ist keine Bestimmung vorgesehen, die eine strengere Regulierung als das Hochseeschutzabkommen beinhaltet. Entsprechend sind Unternehmen nicht von grösseren regulatorischen Anforderungen betroffen als die anderen Vertragsstaaten des Hochseeschutzabkommens. Auch für die Ausführungsbestimmungen ist kein Swiss Finish vorgesehen.

Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Im Umsetzungsgesetz sind keine Bestimmungen enthalten, welche den Vollzug mit- tels elektronischer Mittel behindern könnten. Der administrative Aufwand im Vollzug des Hochseeschutzabkommens und des HoSG sollen möglichst geringgehalten wer-

35 SR 930.31