Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Absatz 2: Dieser Absatz ermöglicht, dass die bearbeiteten Personendaten ins Ausland übermittelt werden können. Dies betrifft insbesondere Personendaten, die von den mit dem Vollzug betrauten Bundesorganen und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen an den CHM oder Organe des Hochseeschutzabkommens übermittelt werden. Gemäss Arti- kel 51 Absatz 2 und 3 des Hochseeschutzabkommens besteht der CHM hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform, über welche die Vertragsparteien insbeson- dere Informationen in Bezug auf die gemäss dem Hochseeschutzabkommen stattfin- denden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können. Die übermittelten Personendaten werden entsprechend über den CHM veröffentlicht. Der CHM wird durch das Sekretariat des Hochseeschutzabkommens verwaltet (Art. 51 Abs. 4 Hoch- seeschutzabkommen). Die konkreten Arbeitsmodalitäten des CHM sowie der Sitz des Sekretariats müssen noch von der KdV festgelegt werden (Art. 51 Abs. 2 zweiter Satz Hochseeschutzabkommen) und sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Verweis auf Artikel 16 und 17 DSG sichergestellt, dass die Bekanntgabe von Personendaten auf jeden Fall gemäss den Anforderungen des Datenschutzgesetzes erfolgt.

Absatz 3: Dieser Absatz bildet die Rechtsgrundlage für Informations- und Dokumen- tationssysteme, die zur elektronischen Abwicklung von Verfahren im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes dienen. Diese Systeme werden auch für die Geschäftsver- waltung und die elektronische Datenbearbeitung verwendet. Ein Informations- und Dokumentationssystem wird im vorliegenden Fall beispielweise für die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Meldepflichten sowie der UVP gebraucht. Details dazu sind auf Verordnungseben zu regeln.

Absatz 4: Mit dieser Delegationsnorm wird der Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten der Bearbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zu regeln. Er legt dabei die bearbeitenden Behörden, die Kategorien und Empfänger der Weitergabe perso- nenbezogener Daten sowie die Aufbewahrungsdauer fest. Die Bearbeitung und Wei- tergabe sind auf die Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Hochseeschutzabkommen und dem HoSG beschränkt.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 17 Strafbestimmungen

Damit die Bestimmungen des HoSG wirksam durchgesetzt werden können, werden für einzelne Tatbestände Strafbestimmungen erlassen.

Absatz 1: So können bei Vergehen, wie die vorsätzliche Durchführung einer Tätigkeit, die der Pflicht zur UVP untersteht, ohne Bewilligung, Freiheitsstrafen bis 3 Jahre oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Dasselbe gilt für einen vorsätzlichen Verstoss ge- gen Artikel 11 HoSG.

Absatz 2: Die fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenfalls mit Geld- straffe bestraft wird, wer in nicht schwerwiegender Weise gegen Artikel 11 HoSG verstösst. «Schwerwiegend» ist der Verstoss insbesondere, wenn er zu einer wesent- lichen Verschmutzung oder beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Mee- resumwelt führt.