Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Art. 12
Absatz 1: Mit diesem Artikel wird geregelt, dass sich natürliche oder juristische Per- sonen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungsbereich in Art. 2), welche Tätigkeiten durchführen, die unter das Hochseeschutzabkommen fallen, am Kapazi- tätsaufbau und der Weitergabe von Meerestechnologie beteiligen. Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgen gemäss den Bestimmungen in Teil V des Abkommens. Im Rahmen dieser Bestimmungen steht den Personen eine breite Auswahl von möglichen Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie zur Verfügung (siehe Art. 44 und Anhang II des Hochsee- schutzabkommens). Dazu gehört etwa die Ermöglichung der Teilnahme von Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern und Forschenden an Forschungsvorhaben, der Austausch von Daten, die Entwicklung und Stärkung der Ausrüstung und die Befähi- gung des Personals für deren Nutzung und Wartung oder auch die Unterstützung bei der Entwicklung von innerstaatlichen Regularien. Die Weitergabe von Meerestechno- logie erfolgt zudem im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Durch den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ins- besondere Staaten, die aufgrund ihrer Entwicklung nur über begrenzte Mittel verfü- gen, bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens unterstützt werden (siehe auch die Erläuterungen zu den Art. 40 – 44 des Hochseeschutzabkommens).
Absatz 2: Nach Artikel 43 Absatz 4 des Hochseeschutzabkommens hat die Weitergabe von Meerestechnologie unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechno- logie, zu erfolgen. Mit dem vorliegenden Absatz wird klargestellt, dass die Weiter- gabe durch natürliche oder juristische Personen unter der Verantwortung der Schweiz, unter Wahrung der Eigentumsrechte, einschliesslich der geistigen Eigentumsrechte, und Geschäftsgeheimnissen an der betreffenden Meerestechnologie erfolgt.
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 13 Vollzug durch den Bund
Absatz 1: Die Umsetzung des HoSG und des Hochseeschutzabkommens betreffen vorwiegend internationale Belange. Deren Vollzug soll einheitlich für alle Akteure erfolgen, die unter der Verantwortung der Schweiz stehen. Der Vollzug des HoSG und des Hochseeschutzabkommens obliegt daher dem Bund.
Absatz 2: Die nationale Anlaufstelle gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b des Hochseeschutzabkommens wird im BAFU angesiedelt.
Anmerkung: Das HoSG regelt die Grundsätze der Umsetzung des Hochseeschutzab- kommens für die Schweiz. Detailliertere Regelungen sind vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, weil es sich beim Hochschutzabkommen um ein neues Abkommen handelt, bei welchem durch die KdV noch verschiedene Detailregelungen zu beschliessen sind. Die Aus- führungsbestimmungen des Bundesrates werden sich an diesen Beschlüssen orientie- ren können.