Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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gen in anderen Staaten (insbesondere auch in der EU) zuwiderlaufen. Dies wider- spricht dem Anliegen der Wirtschaft nach international einheitlichen Regelungen und Rechtssicherheit. Eine nähere Umschreibung solcher Tätigkeiten soll deshalb auf in- ternationaler Ebene geschehen. Darauf basierend können in den Ausführungsbestim- mungen genauere Regelungen getroffen werden.

Bezüglich UVP-Pflicht ist im Hochseeschutzabkommen zwar ein Schwellenwert de- finiert, es gibt aber keine Liste mit konkreten Tätigkeiten, welche der UVP-Pflicht unterstehen. Hier kann das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzab- kommens in Zukunft eine indikative Liste mit Tätigkeiten entwickeln (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Hochseeschutzabkommen).

Nach Einschätzung des UVEK werden bisher in Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse nur eine limitierte Anzahl Tätigkeiten durchgeführt, die den Hoheits- befugnissen oder der Kontrolle der Schweiz unterstehen und die durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens von zusätzlichem Aufwand betroffen wären. Denn solche Tätigkeiten sind jeweils schon alleine wegen ihrer grossen Distanz zu den Küs- ten mit erheblichem Aufwand verbunden. Im Hinblick auf die UVP ist ein Blick auf die Verpflichtungen der Schweiz unter dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag vom 4. Oktober 199134 hilfreich: Auch dort sind theoretisch eine Vielzahl von Aktivitäten möglich, die unter die UVP-Pflicht dieses Protokolls fallen. Tatsächlich hat jedoch bis heute noch kein Unternehmen unter der Verantwortung der Schweiz eine Tätigkeit, die eine umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (entspricht der UVP im Hochseeschutzabkommen) notwendig machte, im Gebiet des Antarktis- vertrags durchgeführt.

Die Umsetzung des Abkommens führt zu einem zusätzlichen administrativen Auf- wand für Unternehmen, die Melde- und Berichtspflichten erfüllen müssen, sofern sie Tätigkeiten planen, die unter das neue Abkommen fallen. Bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens wird deshalb darauf geachtet, dass die Belastung der Un- ternehmen so gering wie möglich ist (z.B. durch Verzicht auf einen Swiss Finish oder Vollzug durch elektronische Mittel).

Weitere Kosten können durch UVP und Gebühren für Verwaltungskosten (z.B. für Bewilligungen und Konsultationen) entstehen. Zudem müssen Unternehmen im Be- reich MGR- und DSI-Nutzung in Zukunft mit finanziellen Ausgleichszahlungen rech- nen.

Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Ausführungsbestim- mungen zum HoSG mehr Informationen zu den von der KdV noch zu treffenden Be- schlüsse vorliegen werden, welche dann im Rahmen der Folgeabschätzung berück- sichtigt werden können.

34 SR 0.121.1