Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse informiert zu sein und seine Aufgaben wahr- zunehmen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 15 des Hochseeschutzabkommens).
4. Abschnitt: Gebietsbezogene Managementinstrumente und Notmassnahmen
Art. 10 Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente und
Notmassnahmen
Absatz 1: Gemäss Artikel 19 des Hochseeschutzabkommens können die Vertragsstaa- ten Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeres- schutzgebiete zuhanden des Sekretariats des Hochseeschutzabkommens machen. Dasselbe gilt für Artikel 24 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens bezüglich Not- massnahmen, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Natur- ereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schwer oder unum- kehrbar geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft wer- den. Solche Vorschläge werden vom BAFU ans Sekretariat des Hochseeschutzab- kommens gemacht.
Absatz 2: Das BAFU konsultiert die betroffenen Ämter sowie die betroffenen Inter- essengruppen, insbesondere schweizerische Organisationen mit Kompetenzen im Meeresschutz, bevor es Vorschläge an das Sekretariat richtet.
Art. 11 Konformität von Tätigkeiten mit Beschlüssen nach Teil III des
Hochseeschutzabkommens
Dieser Artikel legt fest, dass Tätigkeiten, die von natürlichen und juristischen Perso- nen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungsbereich in Art. 2) in Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, im Einklang mit den Beschlüssen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten und Notmassnah- men, welche die Vertragsstaaten unter Teil III des Hochseeschutzabkommens ange- nommen haben, durchgeführt werden. Dazu kann bspw. die Einhaltung von besonde- ren Umweltschutzmassnahmen in einem Meeresschutzgebiet zählen. Der Schweiz steht es, wie allen Vertragsstaaten, gemäss Artikel 23 Absatz 4 und 5 des Hochsee- schutzabkommens offen, innerhalb von 120 Tagen nach dem jeweiligen Beschluss der KdV beim Sekretariat schriftlich und begründet Einspruch gegen diese Beschlüsse einzulegen. Die Schweiz wäre in einem solchen Fall nicht an den Beschluss gebunden, darf der Wirksamkeit des Beschlusses aber auch nicht entgegenwirken (Art. 23 Abs. 6 des Hochseeschutzabkommens; siehe zu diesem «opting-out» auch die Erläuterun- gen zu Art. 23 des Hochseeschutzabkommens).