Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Art. 14 Auskunftspflicht

Damit die Behörden das vorliegende Gesetz und das Hochseeschutzabkommen voll- ziehen können, sind sie darauf angewiesen, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unter- stehenden Personen den Behörden Auskünfte erteilen und Zugang zu entsprechenden Unterlagen gewähren müssen.

Mit der Auskunftspflicht ist ein Eingriff in die Geheimsphäre verbunden. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Auskunftspflicht besteht, soweit diese für den Voll- zug des Gesetzes erforderlich ist. Weitere Abklärungen können z.B. im Rahmen einer UVP erforderlich werden, wenn ergänzende Befunde zur Ermittlung der Umweltaus- wirkungen einer Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 15 Gebühren

Mit diesem Artikel werden die Behörden (insbesondere das BAFU) dazu ermächtigt, Gebühren für ihre Leistungen im Rahmen der Anwendung des Umsetzungsgesetzes und des Hochseeschutzabkommens zu erheben. Bewilligungen und Überprüfungen erfolgen insbesondere gemäss dem 2. Abschnitt des HoSG. Kontrolliert wird bspw. ob die Bedingungen für eine Bewilligung nach Artikel 4 HoSG eingehalten werden, oder ob die Informationen im Rahmen der Meldepflichten nach Artikel 6 HoSG voll- ständig übermittelt werden. Verwaltungsrechtliche Massnahmen werden bspw. ergrif- fen, wenn Bewilligungsbedingungen verletzt wurden; sie dienen der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes. Die Ansätze für diese Gebühren werden vom Bundesrat noch festgelegt. Die Gebühren sollen die entstehenden Aufwände decken können.

Art. 16 Datenschutz

Absatz 1: Zur Erfüllung der im Hochseeschutzabkommen und im vorliegenden Gesetz genannten Aufgaben bearbeiten die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen Personendaten von natürlichen und juristischen Personen, darunter auch besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz DSG)31 und 57r Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)32. Die mit dem Voll- zug betrauten Bundesorgane umfassen insbesondere das BAFU. Bei den bearbeiteten und weitergegebenen besonders schützenswerten Daten kann es sich um Daten über Straf- und Verwaltungsverfolgungen oder -sanktionen handeln. Die Bearbeitung und Bekanntgabe gemäss Absatz 1 erfolgt dabei im Inland. Absatz 1 bildet somit die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 34 und 36 Absatz 1 DSG sowie der Artikel 57r und 57s Absatz 1 und 2 RVOG, die die Bearbeitung und Weitergabe von Personen- daten ermöglichen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit werden nur diejenigen Daten bearbeitet und bekanntgegeben, welche im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben ge- mäss dem Hochseeschutzabkommen und diesem Gesetz notwendig sind.

31 SR 235.1

32 SR 172.010