Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/64: Vorlage zur verkehrsträgerübergreifenden Bewältigung der Mobilitätsbedürfnisse: Verkehr ’45 · 147 Seiten
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Abbildung 6 Funktionsweise STEP Nationalstrasse
Die Projekte des STEP Nationalstrassen werden drei Realisierungshorizonten zugeteilt. Die prioritären und zweckmässigsten Projekte werden dem kurzfristigen Realisierungshorizont 2045 zugewiesen. Sobald Projekte aus dem Realisierungshorizont 2045 den benötigten Planungsstand erreicht haben und die benötigten finanziellen Mittel im NAF verfügbar sind, beantragt der Bundesrat die Aufnahme in einen Ausbauschritt sowie die Freigabe des dafür erforderlichen Verpflichtungskredites.
Der Realisierungshorizont 2055 umfasst Projekte, die mittelfristig prioritär werden und/oder planerisch noch zu wenig weit fortgeschritten sind. Im langfristigen Realisierungshorizont «weitere» befinden sich Projekte, die verkehrlich notwendig werden können, jedoch noch vertieft untersucht werden müssen.
Die Vorhaben des STEP Nationalstrassen werden planerisch laufend weiterentwickelt. Dabei können neue Sachverhalte und Erkenntnisse auftreten, die beispielsweise zu einer zeitlichen Verzögerung in der Umsetzung führen oder bisher nicht bekannte Kostenfolgen nach sich ziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die beträchtlichen Verfahrensrisiken, die mit komplexen Verkehrsinfrastrukturprojekten verbunden sind und weitreichende Auswirkungen auf den Realisierungszeitraum eines Projekts haben können. Um auf solche Entwicklungen genügend flexibel reagieren zu können, wird die Zuteilung der Projekte zu den einzelnen Realisierungshorizonten bei jeder Programmfortschreibung überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Durchlässigkeit der Realisierungshorizonte lässt die Möglichkeit offen, einzelne Projekte terminlich zurückzustellen oder durch Projekte eines späteren Realisierungshorizonts zu ersetzen. Die Zuteilung zu einem Realisierungshorizont schafft aber dennoch eine gewisse planerische Verbindlichkeit für die erforderliche Abstimmung mit den Vorhaben anderer Verkehrsträger, den Agglomerationsprogrammen oder mit den Massnahmen auf dem übrigen Strassennetz.