Vernehmlassungsvorlage - PLEG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten
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Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft
a. mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft in engem Zusammenhang steht;
b. den Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch die Plattform nicht beeinträchtigt; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel des Bundes und der Kantone erfordert.
2. Abschnitt: Trägerschaft der Plattform
Art. 3 Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
1Der Bund strebt für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform gemeinsam mit den interessierten Kantonen die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit an.
2Zur Gründung der Körperschaft schliessen die Gemeinwesen eine Vereinbarung ab.
3Für den Bund kann der Bundesrat die Vereinbarung abschliessen.
4Die Vereinbarung kann in Kraft treten, wenn sie genehmigt ist:
a. durch den Bund; und
b. durch so viele Kantone, dass durch sie mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentiert sind.
5Die Körperschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung.
6Nach Inkrafttreten der Vereinbarung können ihr weitere Kantone beitreten.
7Kommt keine Vereinbarung zustande, so beauftragt der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung damit, eine Plattform zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Inhalt der Vereinbarung
1Die Vereinbarung muss den Namen und den Sitz der Körperschaft festlegen und die inhaltlichen Vorgaben nach diesem Gesetz enthalten.
2Sie kann insbesondere Bestimmungen enthalten über:
a. die Einberufung der Organe;
b. das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstands;
c. die Einzelheiten der Finanzierung;
d. die Kündigungsfrist;
e. das Vorgehen im Streitfall.