Vernehmlassungsvorlage - PLEG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft
4. Abschnitt: Nutzung, Datenschutz und Datensicherheit sowie Haftung
Art. 15 Nutzung
1Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können die Plattform zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben nutzen.
2Der Bundesrat regelt die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform, insbesondere:
a. welche Datenformate und Datenmengen übermittelt werden dürfen;
b. die Verteilung der Kosten zur Anbindung an die Plattform;
c. technische Spezifikationen.
3Er kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ermächtigen, die Bedingungen für die Nutzung der Plattform festzulegen. Das BLW hört dazu die an der Trägerschaft beteiligten Kantone an.
Art. 16 Ausschluss von der Nutzung
1Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoss gegen die Nutzungsbedingungen können natürliche und juristische Personen, die keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen, vorübergehend oder dauerhaft von der Nutzung der Plattform ausgeschlossen werden.
2Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit Verfügung.
Art. 17 Datenschutz und Datensicherheit
1Soweit die Datenbearbeitung nicht durch das auf den Datenaustausch anwendbare Recht geregelt ist, richtet sich der Datenschutz:
a. nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205, wenn eine Bundesbehörde Daten natürlicher Personen bearbeitet oder bekannt gibt oder wenn der Datenaustausch unter Privaten erfolgt;
b. nach den Artikeln 57r und 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976, wenn eine Bundesbehörde Daten juristischer Personen bearbeitet oder bekannt gibt;
c. nach der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, wenn eine kantonale Behörde Daten bearbeitet oder bekannt gibt.
2Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Datensicherheit. Er orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Standards.