Vernehmlassungsvorlage - PLEG
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten
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Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft
3Sind durch einen Austritt nicht mehr so viele Kantone in der Körperschaft vertreten, dass durch sie mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentiert sind, so kann die Versammlung beschliessen:
a. dass die verbleibenden Mitglieder der Körperschaft die Kosten gemäss dem Schlüssel nach Artikel 19 tragen;
b. dass die Körperschaft aufgelöst wird.
4Die geleisteten Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Abschnitt: Funktionen der Plattform
Art. 14
1Die Körperschaft muss eine Plattform anbieten, die, soweit das anwendbare Recht dem nicht entgegensteht, folgende Funktionen umfasst:
a. Abwicklung von Verträgen zwischen Datenanbietern und Datenbezügern für den Datenaustausch;
b. die Möglichkeit für den Austausch von Daten zwischen Privaten, der nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt;
c. die Bekanntgabe von Daten der Behörden des Bundes, der Kantone oder Gemeinden an Private, die nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt;
d. Verwaltung der Einverständniserklärung durch die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf den Datenaustausch, der nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt;
e. Übermittlung von Daten zwischen dem Datenanbieter und dem Datenbezüger.
2Die Plattform kann weitere Funktionen anbieten, insbesondere betreffend:
a. die finanzielle Entschädigung für die übermittelten Daten;
b. die Anonymisierung von Daten aus den an sie angebundenen Informationssystemen;
c. die Verschlüsselung von Daten aus den an sie angebundenen Informationssystemen;
d. die Gewährleistung von erhöhten Anforderungen an die Datensicherheit.
3Sie muss zur Authentifizierung und Autorisierung der Nutzerinnen und Nutzer die entsprechenden Dienste des Bundes nutzen.
4Sie muss über Schnittstellen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 17. März 20234 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben zu den Informationssystemen verfügen, mit denen die Plattform verbunden werden soll.