Vernehmlassungsvorlage - PLEG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten

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Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft

Art. 9 Revisionsstelle

1Die Revisionsstelle wird von der Versammlung für drei Jahre gewählt; wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei der Vereinbarung gewählt. Die Wiederwahl der Revisionsstelle ist zulässig.

2Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts3 durch.

Art. 10 Eintragung ins Handelsregister

1Die Körperschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung.

3Mit der Anmeldung zur Eintragung ist die Vereinbarung dem Handelsregisteramt einzureichen. Wird die Vereinbarung angepasst, so ist dem Handelsregisteramt eine neue vollständige Fassung einzureichen.

Art. 11 Anwendbares Recht

Auf die mit der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft verbundenen Rechtsfragen ist Bundesrecht anwendbar, insbesondere betreffend:

a. die Öffentlichkeit der Verwaltung, den Datenschutz und die Datensicherheit;

b. öffentliche Beschaffungen;

c. die Archivierung;

d. den Rechtsweg.

Art. 12 Gewinn, Vermögen und Steuerbefreiung

1Die Körperschaft strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.

2Sie ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a. die Mehrwertsteuer;

b. die Verrechnungssteuer;

c. die Stempelabgaben.

Art. 13 Vorgehen bei Austritten aus der Vereinbarung

1Jedes Gemeinwesen kann mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten.

2Ein Austritt bewirkt nicht die Auflösung der Körperschaft.

3 SR 220