Vernehmlassungsvorlage - PLEG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft

Art. 5 Organe

Die Organe der Körperschaft sind:

a. die Versammlung;

b. der Vorstand;

c. die Geschäftsstelle;

d. die Revisionsstelle.

Art. 6 Versammlung

1Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft.

2Sie besteht aus:

a. zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes;

b. zwei Vertreterinnen und Vertretern jedes Kantons, der Partei der Vereinbarung ist.

3Sie nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr:

a. Wahl und Abberufung:

1. ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten,

2. der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone im Vorstand,

3. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Vorstands,

4. der Revisionsstelle;

b. Genehmigung der strategischen Ziele und der Jahresrechnung;

c. Entlastung der Mitglieder des Vorstands;

d. Erlass des Geschäftsreglements;

e. Beschluss über eine Änderung oder eine Aufhebung der Vereinbarung;

f. Beschluss über das Vorgehen beim Austritt von Mitgliedern nach Artikel 13;

g. Festlegung der Höhe allfälliger Gebühren nach Artikel 19 Absatz 2.

4Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone im Vorstand haben die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes kein Stimmrecht.

5Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) unterbreiten ihm je einen Wahlvorschlag.

6Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes haben zusammen gleich viele Stimmen wie die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone zusammen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.