Vernehmlassungsvorlage - PLEG

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 9 Seiten

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Gesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft

Art. 18 Haftung

1Für den Schaden, der einer Person durch den Betrieb der Plattform widerrechtlich entsteht, haftet die Körperschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März

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1958 (VG) mit ihrem Vermögen.

2Die Ausfallhaftung des Bundes (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG) gilt nicht. An ihre Stelle tritt die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 19.

5. Abschnitt: Finanzierung der Plattform

Art. 19

1Die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform tragen der Bund und die Kantone, die Partei der Vereinbarung sind, je zur Hälfte.

2Die Körperschaft kann gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die nicht einem Gemeinwesen angehören, das Mitglied der Körperschaft ist, Gebühren für die Nutzung der Plattform erheben.

6. Abschnitt: Evaluation

Art. 20

1Der Bundesrat überprüft erstmals acht Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung und anschliessend alle vier Jahre die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Plattform.

2Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und beantragt die notwendigen Massnahmen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 SR 170.32