Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Artikel 104 und 104a BV räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein. Die Anpassungsvorschläge entsprechen einer konsequenten Weiterentwicklung der Agrarpolitik und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bundes.
Gemäss Artikel 104 Absatz 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er setzt, laut Artikel 104 Absatz 4 BV, zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesgelder zur Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Massnahmen ein. Mit der AP30+ sollen die wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft weiter verbessert werden. Die AP30+ ist daher konform mit den Vorgaben von Artikel 104 und 104a BV.
Im Zusammenhang mit den beantragten Neuregelungen im Bereich Direktzahlungen kann festgehalten werden, dass der Bund gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 und 3 BV die Aufgabe und Befugnis hat, bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen auszurichten, unter Einhaltung eines ökologischen Leistungsnachweises.
Wie bereits in der Botschaft zur AP22+ enthält die AP30+ den Vorschlag, den Begriff «bäuerlicher Betrieb» ausdrücklich breiter zu verstehen und die Grundlagen zu schaffen, dass Direktzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch an weitere juristische Personen ausgerichtet werden können. Im Rahmen der Interpellation 18.3486 Streiff-Feller erklärte sich der Bundesrat bereit, die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs «bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe» zu überprüfen. Das BLW liess in der Folge zwei Gutachten erstellen. Beide Gutachten kamen zum Schluss, dass der Begriff «bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betrieb» ein Leitbegriff in der BV darstelle, der dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum lasse. Die Vorlage sieht nun vor, dass im Landwirtschaftsgesetz festgehalten wird, welche juristische Personen klar nicht als bäuerlich eingestuft sein sollen. Der Bundesrat wird wie bisher auf Stufe Verordnung die Anforderungen an die übrigen juristischen Personen konkretisieren.
Die Ergänzung von Artikel 6c LwG zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ermöglicht eine verbesserte Umsetzung von Artikel 104 BV. Art. 6c LwG sieht ein mehrstufiges System vor, das vom Abschluss von Zielvereinbarungen über die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit im Falle eines Nichtzustandekommens oder Nichterreichens der Ziele bis hin zur Verankerung dieser Ziele im Ausführungsrecht reicht. In den letzten zwei Jahrzehnten wurde der Begriff der Landwirtschaft funktional ausgelegt, um auch Betriebe zu unterstützen, die eine verwandte Tätigkeit ausüben, wie beispielsweise den Gartenbau oder den Agrotourismus62. Diese Entwicklung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Landwirtschaft nicht in einem isolierten System existiert, sondern sich innerhalb einer Wertschöpfungskette im Sinne des Ernährungssystemansatzes entwickelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 104 BV nicht nur auf die wirtschaftliche Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe abzielt, sondern auch auf die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Art. 104 Abs. 1 BV.
Mit Art. 6c LwG wird gestützt auf Art. 104 BV explizit die Möglichkeit geschaffen, Akteuren ausserhalb der Landwirtschaft Pflichten aufzuerlegen, ohne dass dies in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen steht. Aus dem LwG lassen sich implizit bereits heute Pflichten für Akteure ausserhalb der Landwirtschaft ableiten (z.B. betreffend die Kennzeichnung wie Bio und AOP, betreffend die Lagerung und den Verkauf von Produktionsmitteln oder betreffend den Pflanzenschutz). Es erscheint folgerichtig, auch Akteuren ausserhalb der Landwirtschaft, die keine auf Art. 104 BV gestützte Förderung erhalten, dann Pflichten auferlegen zu können, sofern andernfalls auf Art. 104 Abs. 2 BV gestützte Förderungen des Bundes ins Leere laufen und Investitionen nicht die gewünschte Wirkung entfalten.
62 Botschaft AP 2011, BBl 2006 6455 f. u. 6474.