Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Referenzpreises theoretisch möglich ist. Gemäss WTO-Recht wird bei einem administrierten Preis eine besondere Kalkulationsmethode der produktgebundenen Stützung in der Amber Box angewendet. Der gesetzliche Anspruch der Produzentinnen und Produzenten auf die Zulage bleibt davon unberührt (Art. 38 Abs. 1 LwG).

Mit der Einführung des Referenzpreismechanismus für verkäste Milch sowie mit der Erhöhung der Milchzulagen verstärkt sich der staatliche Einfluss auf den Milchmarkt. Es ist davon auszugehen, dass einzelne WTO-Mitglieder diese Entwicklungen im Rahmen der bestehenden Transparenz- und Überprüfungsmechanismen aufmerksam verfolgen werden, insbesondere bzgl. Auswirkungen auf Exporte und WTO-Vereinbarkeit gemäss AoA und WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. Dies vor allem bei Angebotsüberschüssen, wenn Milchprodukte zu Weltmarktpreisen exportiert werden.

Einzelkulturbeiträge

Die AP30+ sieht Anpassungen bei den Einzelkulturbeiträgen vor, indem Beiträge für Kulturen zur menschlichen Ernährung ausgebaut und solche für Futterzwecke teilweise reduziert werden.

Diese Änderungen führen innerhalb der produktgebundenen Unterstützung zu einer Verschiebung und insgesamt zu einem Anstieg der Beiträge, da der zusätzliche Mittelbedarf die Einsparungen übersteigt. Die entsprechenden Massnahmen werden weiterhin als produktgebundene Unterstützung in der Amber Box notifiziert.

Massnahmen im Bereich Direktzahlungen

Während einzelne Beiträge reduziert werden, werden andere Programme, insbesondere im Bereich Biodiversität und Kulturlandschaft, gestärkt.

Kulturlandschaftsbeiträge und Versorgungssicherheitsbeiträge

Die Beiträge werden weiterhin anhand flächenbezogener Kriterien und standortbedingter Produktionserschwernisse ausgerichtet. Deshalb ergeben sich keine Auswirkungen auf die WTO-Notifikation. Die Einordnung der Kulturlandschaftsbeiträge als Green-Box-Massnahmen gemäss Anhang 2 des WTO-Agrarabkommens, insbesondere als Regionalprogramme nach Paragraph 13, bleibt bestehen.

Ergebnisorientierte Direktzahlungen (Biodiversität und Produktionssystembeiträge)

Mit der AP30+ sollen bestimmte Direktzahlungen stärker ergebnisorientiert ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere Beiträge im Bereich der Biodiversität und Bodenbedeckung.

Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt auf Grundlage von noch zu bestimmenden Indikatoren, die Umweltresultate messen, beispielsweise den Grad der Bodenbedeckung oder die ökologische Qualität von Biodiversitätsflächen. Die Indikatoren und somit die Beiträge werden weiterhin an Umweltleistungen geknüpft. Sie dürfen nicht an Produktionsmengen oder Preise gebunden werden und nur die zusätzlichen Kosten oder Ertragsverluste dieser Umweltleistungen abgelten, damit sie weiterhin als Green-Box-Massnahmen gemäss Anhang 2 Ziffer 12 des WTO-Agrarabkommens notifiziert werden können. Eine Einordnung in die Amber Box wäre nur erforderlich, wenn die Zahlungen an die Produktion gebunden würden.

7.3 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und das neue Gesetz (PLEG) sind mit den weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen CH-EU (Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EU von 1999 und Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens) vereinbar. Auch sind sie mit dem im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz -EU (Bilaterale III)» ausgehandelten Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen und dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vereinbar.

Insbesondere ist die im Lebensmittelgesetz vorgesehene Deklarationspflicht von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, auch mit der ausgehandelten Ausweitung des Geltungsbereichs des Landwirtschaftsabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette zwischen der Schweiz und der EU vereinbar,