Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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Das ist vorliegend der Fall. Eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion kann einzig dann erreicht werden, wenn auch die Akteure der vor- und nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette ihren Beitrag leisten. Insbesondere die nachgelagerten Stufen beeinflussen die Produktionsentscheide und damit die Strukturen der Landwirtschaft massgeblich. Für gute wirtschaftliche Perspektiven der Landwirtschaft und eine ressourcenschonende landwirtschaftliche Produktion ist die Zusammenarbeit zwischen den privaten Akteuren der Wertschöpfungskette und dem Bund entscheidend. Dieser Ansatz einer integral nachhaltigen Entwicklung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft wird ganz generell auch durch Artikel 104a BV präzisiert. Ausserdem hält Artikel 104a BV in den Buchstaben d und e fest, dass der Bund auch die Voraussetzungen für einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln sowie grenzüberschreitende Handelsbeziehungen schaffen soll, die zu einer nachhaltigen Entwicklung des Sektors beitragen können.
Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe sorgt der Bund für günstige Rahmenbedingungen, die der Landwirtschaft eine erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung erlauben. Die Massnahmen des Bundes sind jedoch oft nur dann wirksam, wenn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse tragfähige Absatzmärkte finden und den Produzenten ein ausreichendes Einkommen sichern, das es ihnen ermöglicht, die notwendigen Investitionen zu tätigen. Damit die Unterstützung des Bundes wirksam ist, muss der Bund neben einem leistungsorientierten Ansatz auch einen funktionalen Ansatz verfolgen. Dieser basiert auf Verpflichtungen, die für alle Akteure der Agrar- und Ernährungswirtschaft gelten. Damit werden Rahmenbedingungen geschaffen, die sowohl die Landwirtschaft fördern als auch die Wirksamkeit der sie betreffenden Massnahmen des Bundes sicherstellen. Dieser Ansatz entspricht der zuvor erwähnten funktionalen Auslegung des Begriffs der Landwirtschaft.
Es geht jedoch nicht darum, unnötig vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen oder beliebige Massnahmen zu ergreifen, unter dem Vorwand, dass damit die Ziele gemäss Art. 104 BV besser erreicht werden können. Art. 6c LwG berücksichtigt mit dem mehrstufigen System den in Art. 36 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Durch dieses System werden zunächst Zielvereinbarungen auf freiwilliger Basis abgeschlossen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen und sich in den durch Art. 104 BV vorgegebenen Rahmen einfügen.
Das erwähnte mehrstufige System von Art. 6c LwG fügt sich in den durch Art. 104 BV festgelegten Rahmen ein, der durch Art. 104a BV präzisiert wird, indem es die bäuerlichen Betriebe unterstützt (Art. 104 Abs. 2 BV). Darüber hinaus können die Vereinbarungen zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung beitragen, einen ressourcenschonenden Konsum fördern, sich förderlich auf die nachhaltige Entwicklung in den Herkunftsländern von Importprodukten auswirken und dazu beitragen, dass Nachhaltigkeitsbestrebungen der inländischen Lebensmittelproduzenten nicht durch nicht nachhaltig produzierte Importprodukte unterlaufen werden.
Das Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG) stützt sich auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2, 104, 104a sowie 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung ab. Diese räumen dem Bund Befugnisse und Aufgaben ein zum Schutz von Menschen und Tieren und zur Gewährleistung, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Das PLEG dient dem Vollzug dieser Befugnisse und Aufgaben und ermöglicht es den darin involvierten Personen und Behörden, die von ihnen benötigten Daten künftig unter einheitlicheren Rahmenbedingungen sicher auszutauschen und gleichzeitig mehrfache Datenerfassungen zu reduzieren. Der Kerngehalt der verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere der Schutz der Privatsphäre nach Artikel 13 BV und auch die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV, bleiben unangetastet.
Die vorgesehene Änderung des Lebensmittelgesetzes (Änderung anderer Erlasse) betrifft die Deklarationspflicht von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind. Die Deklarationspflicht dient der Information der Konsumentinnen und Konsumenten, um einen bewussten Kaufentscheid beim Erwerb von Lebensmitteln treffen zu können (Artikel 1 Buchstabe d LMG). Die Kompetenz des Bundes, solche Deklarationspflichten im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 97 Absatz 1 der