Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten

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Bundesverfassung, wonach der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten trifft.

7.2 WTO-Verpflichtungen

7.2.1 Vorgaben im Bereich interne Stützung

Die Schweiz ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und unterliegt auch den Verpflichtungen des WTO-Agrarabkommens (Agreement on Agriculture, AoA). Dieses enthält Regeln zum Marktzugang, zum Exportwettbewerb sowie zur internen Stützung der Landwirtschaft. Für die vorliegende Gesetzesrevision sind insbesondere die Regeln zur internen Stützung von Bedeutung.

Die Schweiz notifiziert ihre internen Stützungsinstrumente sowie die Höhe der Stützung jährlich. Die verschiedenen Massnahmen werden entsprechend ihrer handelsverzerrenden Wirkung klassifiziert. Massnahmen können der Green Box zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen von Anhang 2 AoA erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Massnahmen keine oder nur minimale handelsverzerrende Wirkungen haben und nicht an Produktionsmengen oder Preise gekoppelt sind.

Für Umweltprogramme sieht Anhang 2 Ziffer 12 AoA vor, dass Zahlungen im Rahmen staatlicher Umweltprogramme der Green Box zugeordnet werden können, sofern sie an klar definierte Umweltauflagen gebunden sind und auf die zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste begrenzt bleiben, die durch die Einhaltung dieser Auflagen entstehen.

Demgegenüber gelten Zahlungen, die an die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Produkte gebunden sind, als produktgebundene Unterstützung im Sinne von Artikel 6 AoA und werden in der Amber Box erfasst. Gleiches gilt für Formen der Marktpreisstützung, bei denen staatliche Massnahmen dazu führen, dass Produzentenpreise über einem externen Referenzpreis liegen.

7.2.2 Auswirkungen der AP30+ im Zusammenhang mit den WTO-Verpflichtungen der Schweiz

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der AP30+ vorgesehenen Massnahmen mit den Verpflichtungen der Schweiz im WTO-Agrarabkommen vereinbar sind. Die Höhe der handelsverzerrenden Unterstützung bleibt innerhalb der für die Schweiz geltenden Verpflichtungen. Jedoch führt die Erhöhung der produktionsgebundenen Beiträge (Einzelkulturbeiträge, Milchzulagen) sowie die Einführung des Referenzpreises für verkäste Milch zu einer höheren Gesamtsumme der handelsverzerrenden Stützung (Amber Box). Diese Einschätzung beruht auf einer ersten qualitativen Bewertung, da konkrete quantitative Angaben fehlen. Die Zunahme der Inlandstützung im Rahmen der Amber-Box steht nicht im Einklang mit der übergeordneten Zielsetzung des WTO-Agrarabkommens, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik schrittweise substanzielle Fortschritte bei der Reduktion handelsverzerrender Unterstützung zu erzielen (Art. 20 AoA). Dies wird voraussichtlich von anderen Staaten in der WTO entsprechend kritisiert werden.

Massnahmen im Bereich Produktionsgrundlagen

Die vorgesehenen Anpassungen im Bereich Produktionsgrundlagen haben keine Auswirkungen und erfordern keinen Eintrag für neue Massnahmen in der Notifikation der internen Stützung.

Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz

Milchzulagen und Referenzpreismechanismus

Die vorgesehene Erhöhung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage ändert nichts an der Klassifizierung der Milchzulagen als produktgebundene Unterstützung (Zuteilung zur Amber Box).

Zusätzlich wird ein Referenzpreismechanismus für verkäste Milch eingeführt. Bei einer Unterschreitung des staatlich festgelegten Referenzpreises zahlen die Milchkäufer eine Abgabe, die maximal der Höhe der Zulage für verkäste Milch entspricht. Dadurch wird der Referenzpreis aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich nicht unterschritten werden. Die Schweiz wird gestützt auf Anhang 3 AoA den Referenzpreis als angewandten administrierten Preis notifizieren müssen, auch wenn eine Unterschreitung des