Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/71: Agrarpolitik 2030+ · 130 Seiten
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3 Beantragte Neuregelung
3.1 Landwirtschaftsgesetz
Im folgenden Kapitel werden die Neuregelungen erläutert, die der Bundesrat im Rahmen der AP30+ im Landwirtschaftsgesetz (LwG) vorsieht. Die Reihenfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des LwG.
3.1.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)
3.1.1.1 Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Zusammenarbeit mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ist notwendig, damit die Landwirtschaft ihren wesentlichen Beitrag zum Zweck des LwG leisten kann (insbesondere Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e) und die Produktion tatsächlich auf den Markt ausgerichtet ist. Der Detailhandel nimmt hierbei eine entscheidende Scharnierfunktion zwischen dem Konsum und der Landwirtschaft ein. In der Motion 22.4251 WAK-S wird der Bundesrat aufgefordert, das selbstverantwortliche Engagement der Branchen bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu berücksichtigen. Diese Einschätzung wird in den beiden Motionen 26.3293 Wandfluh und 26.3291 Badertscher aufgegriffen. Sie fordern explizit rechtliche Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Privatwirtschaft, insbesondere mit dem Detailhandel.
Die heutige Regelung ermöglicht mit Artikel 8 und 9 die Selbsthilfe sowie der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder. Ergänzend dazu kann der Bundesrat gemäss Artikel 37 Standardverträge im Milchsektor allgemeinverbindlich erklären. Mit den Artikeln 6a und 6b ist zudem eine Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft durch die Vereinbarung von Zielen vorgesehen. Diese heutigen Regelungen umfassen somit sowohl eine Regelung über den Verordnungsweg (Art. 9) oder die Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 37, Bundesratsbeschluss). In beiden Fällen muss die Branche eine Anwendung einfordern und ein Begehren an den Bundesrat stellen. Diese bestehenden Artikel regeln aber noch nicht die Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft sowie das Vorgehen bei einer sich abzeichnenden Zielverfehlung– ohne Begehren der Branche.
Beantragte Neuregelung
Der Bundesrat empfiehlt beide Motionen zur Annahme. In Artikel 6c soll im LwG neu ein Kooperationsprinzip mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft verankert werden. Dieses bezieht sich hier in erster Linie auf Zielvereinbarungen. Dadurch ist eine erste Phase der Selbstverantwortung möglich, bevor der Bundesrat bei einer ausbleibenden Zielerreichung allfällige Massnahmen ergreift.
Partnerschaftliche Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Akteuren der Wirtschaft sind ein Instrument mit vergleichsweise geringer Eingriffstiefe. Sie haben sich in anderen Politikbereichen (Umweltschutzgesetz, USG) als eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Instrumentarium erwiesen, um den Verfassungsauftrag besser zu erfüllen bzw. den Vollzug des Gesetzes zu verbessern. Vereinbarungen können es ermöglichen, eine gesetzliche Regelung eines Sachverhaltes abzuwenden17.
Der neu einzuführende Artikel 6c LwG zur Zusammenarbeit mit Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ist angelehnt an Artikel 41a USG. Darin festgehalten ist der Grundsatz der Zusammenarbeit für die Erreichung des Zwecks des LwG. Er hält fest, dass der Bund im Vorfeld einer Rechtssetzung Ziele und Fristen in Absichtserklärungen oder Vereinbarungen festlegen kann und beschreibt die Möglichkeiten bei ausbleibender Zielerreichung. In diesem Fall soll in einem ersten Schritt eine Allgemeinverbindlicherklärung geprüft werden. Damit sollen Trittbrettfahrer vermieden werden. Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nur möglich, wenn der Inhalt der Vereinbarung nicht im Widerspruch zum geltenden Recht einschliesslich des internationalen Rechts und insbesondere des internationalen Handelsrechts steht. Sollte sich diese nicht eignen oder nach Ablauf einer Frist die Wirkung ausbleiben, wird eine Lösung über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gesucht.
17 Analog: VUR 1997: Branchenvereinbarungen – Ein Beispiel aus der Praxis